_____ mit Urteil der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 29.08.2013 für eine Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je CHF 30.00 gewährte bedingten Vollzug; - der weiteren Verfügungen betreffend Einziehung der beschlagnahmten Drogen zur Vernichtung und der Verwendung des beschlagnahmten Geldbetrags zur Deckung der Verfahrenskosten. 2. A.________ sei schuldig zu erklären wegen mengenmässig qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen vom 01.03.2013 bis 28.10.2013 durch Verschaffen von insgesamt ca. 315 g Kokaingemisch (brutto) an namentlich nicht bekannte Personen.