1. Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Kollegialgericht in Dreierbesetzung) vom 19. Dezember 2016 in Rechtskraft erwachsen ist hinsichtlich - der Einstellung des Verfahrens wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, angeblich begangen am 01.03.2013 bis am 19.12.2013 durch Besitz und regelmässigen Konsum von Kokain, ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten und ohne Ausrichtung einer Entschädigung; - des Freispruchs von der Anschuldigung der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelge-