1. Es sei festzustellen, dass die Schuldsprüche wegen Hausfriedensbruch und Diebstahls in Form eines geringfügigen Vermögensdeliktes, beides mehrfach begangen, in Rechtskraft erwachsen sind. 2. A.________ sei schuldig zu erklären wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mengenmässig qualifiziert begangen: 2.1 vom 01.03.2013 bis 28.10.2013 in Bern durch tägliche Abgabe von insgesamt mindestens ca. 72.6 Gramm Kokaingemisch (brutto) an C.________; 2.2 vom 01.03.2013 bis 28.10.2013 durch Gehilfenschaft zum Verkauf von insgesamt ca. 315 Gramm Kokaingemisch (brutto)