Die Generalstaatsanwaltschaft nahm am 12. Mai 2017 Stellung zur Berufungsbegründung (pag. 536 ff.). Am 2. Juni 2017 teilte der Beschuldigte mit, dass er auf die Einreichung einer Replik verzichte (pag. 543). Mit Verfügung vom 6. Juni 2017 wurde der Schriftenwechsel als abgeschlossen erachtet und den Parteien der schriftliche Entscheid in Aussicht gestellt (pag. 545 f.). 3. Anträge der Parteien Rechtsanwalt B.________ stellte namens und im Auftrag seines Mandanten die folgenden Anträge (pag. 528 f.):