Gestützt auf die Verfügung vom 7. April 2017 (pag. 514 f.) erklärten sich die Generalstaatsanwaltschaft und der Beschuldigte am 10. bzw. 19. April 2017 mit der Durchführung eines schriftlichen Verfahrens einverstanden (pag. 518 und 519). Von Amtes wegen wurde oberinstanzlich im Sinne einer Beweisergänzung ein aktueller Strafregisterauszug des Beschuldigten eingeholt (pag. 523 ff.). Mit Eingabe vom 5. Mai 2017 reichte der Beschuldigte frist- und formgerecht die schriftliche Berufungsbegründung ein (pag. 527 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft nahm am 12. Mai 2017 Stellung zur Berufungsbegründung (pag.