3 Schuldspruch wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG; SR 812.121) gemäss Ziff. III. 1.2. des erstinstanzlichen Dispositivs (Verschaffen von insgesamt ca. 315 g Kokaingemisch an namentlich nicht bekannte Personen) sowie auf die daraus resultierende Sanktion (Freiheitsstrafe von 20 Monaten). Mit Schreiben vom 5. April 2017 verzichtete die Generalstaatsanwaltschaft auf die Erklärung einer Anschlussberufung und die Geltendmachung von Nichteintretensgründen (pag. 512). Gestützt auf die Verfügung vom 7. April 2017 (pag.