V des erstinstanzlichen Urteils). Ferner verfügte sie, dass die beschlagnahmten Drogen zur Vernichtung eingezogen werden, der beschlagnahmte Geldbetrag von CHF 70.00 zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet wird, von A.________ zur Erstellung des DNA-Profils eine Probe zu entnehmen ist und die zur Erstellung des DNA-Profils erforderliche erkennungsdienstliche Behandlung angeordnet und gleichzeitig die Bewilligung erteilt wird, das erkennungsdienstliche Material auszuwerten (pag. 455, Ziff. VI des erstinstanzlichen Urteils).