in Anwendung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten, als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 16. August 2016 (BM 16 28453). Weiter verurteilte sie ihn zu einer Busse von CHF 1‘400.00, wobei die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf 14 Tage festgesetzt wurde, sowie zu den Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 10‘100.00 (pag. 453, Ziff. III des erstinstanzlichen Urteils). Die Vorinstanz widerrief den A.____