Zudem sprach es A.________ von der Anschuldigung der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, angeblich begangen zwischen 1. März 2013 und 28. Oktober 2013 in Bern durch Veräusserung einer unbestimmten Menge Kokaingemisch an namentlich nicht bekannte Käufer, frei, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten (pag. 452, Ziff. II des erstinstanzlichen Urteils). Hingegen erklärte das Regionalgericht Bern-Mittelland A.________ schuldig;