Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 2. Strafkammer 2e Chambre pénale Hochschulstrasse 17 3001 Bern Urteil Telefon +41 31 635 48 08 SK 17 113+114 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 20. Dezember 2017 Besetzung Oberrichter Kiener (Präsident i.V.), Oberrichter Aebi, Oberrichterin Bratschi Gerichtsschreiberin Günter Verfahrensbeteiligte A.________, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern Gegenstand Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, Diebstahl, Hausfriedensbruch sowie Widerrufsverfahren Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Kollegialgericht) vom 19. Dezember 2016 (PEN 2015 921) Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Das Regionalgericht Bern-Mittelland (Kollegialgericht) stellte das Strafverfahren gegen A.________ mit Urteil vom 19. Dezember 2016 wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, angeblich begangen am 1. März 2013 bis am 19. Dezember 2013 in Bern durch Besitz und regelmässigen Konsum von Kokain, ein, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfah- renskosten (pag. 452, Ziff. I. des erstinstanzlichen Urteils). Zudem sprach es A.________ von der Anschuldigung der Widerhandlungen gegen das Betäu- bungsmittelgesetz, angeblich begangen zwischen 1. März 2013 und 28. Oktober 2013 in Bern durch Veräusserung einer unbestimmten Menge Kokaingemisch an namentlich nicht bekannte Käufer, frei, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten (pag. 452, Ziff. II des erstinstanzlichen Urteils). Hingegen erklärte das Regionalgericht Bern-Mittelland A.________ schuldig; 1. der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mengenmässig quali- fiziert begangen 1.1. vom 1. März 2013 bis 28. Oktober 2013 in Bern, durch tägliche Abgabe von insgesamt mindestens ca. 72,6 g Kokaingemisch (brutto) an Frau C.________; 1.2. vom 1. März 2013 bis 28. Oktober 2013 in Bern, durch Verschaffen von ins- gesamt ca. 315 g Kokaingemisch (brutto) an namentlich nicht bekannte Personen; 1.3. im Zeitraum Juni/August 2013 durch Veräusserung einer Kleinmenge (1 Kugel mit Kokaingemisch für CHF 40.00) an D.________; 1.4. vom 20. Dezember 2013 bis 9. Dezember 2014 in Bern, durch Besitz und regelmässigen Konsum von Kokain (pag. 452, Ziff. III. 1. des erstinstanzli- chen Urteils). 2. des Hausfriedensbruchs, mehrfach begangen 2.1. am 20. Februar 2014 in Köniz z.N. Genossenschaft E.________, indem er sich trotz Hausverbot in die E.________ Filiale am F.________(Adresse) begab; 2.2. am 14. März 2014 in Bern z.N. Genossenschaft E.________, indem er sich trotz Hausverbot in die E.________ Filiale an der G.________(Adresse) be- gab; 2.3. am 14. April 2014 in Bern z.N. Genossenschaft E.________, indem er sich trotz Hausverbot in die E.________ Filiale H.________ begab; 2.4. am 14. April 2014 in Bern z.N. Genossenschaft E.________, indem er sich trotz Hausverbot in die E.________ Filiale I.________ begab; 2.5. am 12. Februar 2015 in Bern z.N. J.________, indem er sich trotz Hausver- bot in die J.________ Filiale im K.________ begab; 2 2.6. am 16. März 2015 in Bern z.N. L.________, indem er sich trotz Hausverbot in der Liegenschaft an der M.________ aufhielt (pag. 452 f., Ziff. III. 2. des erstinstanzlichen Urteils). 3. des Diebstahls in Form eines geringfügigen Vermögensdelikts, mehrfach be- gangen 3.1. am 23. Dezember 2013 in Bern z.N. von N.________ AG, im Deliktsbetrag von CHF 79.00; 3.2. am 20. Februar 2014 in Bern z.N. von Genossenschaft E.________, im De- liktsbetrag von CHF 239.10; 3.3. am 14. März 2014 in Bern z.N. von Genossenschaft E.________, im De- liktsbetrag von CHF 99.00; 3.4. am 14. April 2014 in Bern z.N. von Genossenschaft E.________, im De- liktsbetrag von CHF 27.90; 3.5. am 14. April 2014 in Bern z.N. von Genossenschaft E.________, im De- liktsbetrag von CHF 139.80 (pag. 453, Ziff. III. 3. des erstinstanzlichen Ur- teils). In der Folge verurteilte die Vorinstanz A.________ in Anwendung der einschlägi- gen Gesetzesbestimmungen zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten, als Zusatz- strafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 16. August 2016 (BM 16 28453). Weiter verurteilte sie ihn zu einer Busse von CHF 1‘400.00, wobei die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf 14 Tage festgesetzt wurde, sowie zu den Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 10‘100.00 (pag. 453, Ziff. III des erstinstanzlichen Urteils). Die Vorinstanz widerrief den A.________ mit Urteil der Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland vom 29. August 2013 (BM 13 22816) für eine Geldstrafe von 10 Tages- sätzen zu je CHF 30.00, ausmachend CHF 300.00, gewährten bedingten Vollzug. Die Verfahrenskosten für das Widerrufsverfahren von CHF 300.00 wurden A.________ auferlegt (pag. 454, Ziff. IV. 1. und 2. des erstinstanzlichen Urteils). Die Vorinstanz setzte die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die amtliche Verteidigung von A.________ durch Rechtsanwalt B.________ fest (pag. 454 f., Ziff. V des erstinstanzlichen Urteils). Ferner verfügte sie, dass die be- schlagnahmten Drogen zur Vernichtung eingezogen werden, der beschlagnahmte Geldbetrag von CHF 70.00 zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet wird, von A.________ zur Erstellung des DNA-Profils eine Probe zu entnehmen ist und die zur Erstellung des DNA-Profils erforderliche erkennungsdienstliche Behandlung angeordnet und gleichzeitig die Bewilligung erteilt wird, das erkennungsdienstliche Material auszuwerten (pag. 455, Ziff. VI des erstinstanzlichen Urteils). 2. Berufung Gegen das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 19. Dezember 2016 meldete A.________ (nachfolgend Beschuldigter), vertreten durch Rechtsanwalt B.________, am 21. Dezember 2016 die Berufung an (pag. 460). Am 31. März 2017 erfolgte form- und fristgerecht die Einreichung der Berufungserklärung (pag. 506 f.). Dabei beschränkte Rechtsanwalt B.________ die Berufung auf den 3 Schuldspruch wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelge- setz (BetmG; SR 812.121) gemäss Ziff. III. 1.2. des erstinstanzlichen Dispositivs (Verschaffen von insgesamt ca. 315 g Kokaingemisch an namentlich nicht bekann- te Personen) sowie auf die daraus resultierende Sanktion (Freiheitsstrafe von 20 Monaten). Mit Schreiben vom 5. April 2017 verzichtete die Generalstaatsanwaltschaft auf die Erklärung einer Anschlussberufung und die Geltendmachung von Nichteintretens- gründen (pag. 512). Gestützt auf die Verfügung vom 7. April 2017 (pag. 514 f.) er- klärten sich die Generalstaatsanwaltschaft und der Beschuldigte am 10. bzw. 19. April 2017 mit der Durchführung eines schriftlichen Verfahrens einverstanden (pag. 518 und 519). Von Amtes wegen wurde oberinstanzlich im Sinne einer Be- weisergänzung ein aktueller Strafregisterauszug des Beschuldigten eingeholt (pag. 523 ff.). Mit Eingabe vom 5. Mai 2017 reichte der Beschuldigte frist- und formgerecht die schriftliche Berufungsbegründung ein (pag. 527 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft nahm am 12. Mai 2017 Stellung zur Berufungsbegründung (pag. 536 ff.). Am 2. Ju- ni 2017 teilte der Beschuldigte mit, dass er auf die Einreichung einer Replik ver- zichte (pag. 543). Mit Verfügung vom 6. Juni 2017 wurde der Schriftenwechsel als abgeschlossen erachtet und den Parteien der schriftliche Entscheid in Aussicht ge- stellt (pag. 545 f.). 3. Anträge der Parteien Rechtsanwalt B.________ stellte namens und im Auftrag seines Mandanten die folgenden Anträge (pag. 528 f.): 1. Es sei festzustellen, dass die Schuldsprüche wegen Hausfriedensbruch und Diebstahls in Form eines geringfügigen Vermögensdeliktes, beides mehrfach begangen, in Rechtskraft erwachsen sind. 2. A.________ sei schuldig zu erklären wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelge- setz, mengenmässig qualifiziert begangen: 2.1 vom 01.03.2013 bis 28.10.2013 in Bern durch tägliche Abgabe von insgesamt mindestens ca. 72.6 Gramm Kokaingemisch (brutto) an C.________; 2.2 vom 01.03.2013 bis 28.10.2013 durch Gehilfenschaft zum Verkauf von insgesamt ca. 315 Gramm Kokaingemisch (brutto) an namentlich nicht bekannte Abnehmer; 2.3 im Zeitraum Juni/August 2013 durch Veräusserung einer Kleinmenge (1 Kugel mit Kokain- gemisch für CHF 40.00) an D.________; 2.4 vom 20.12.2013 bis 09.12.2014 in Bern durch Besitz und regelmässigem Konsum von Ko- kain. 3. A.________ sei zu verurteilen: 3.1 zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 16.08.2016. 3.2 zu einer Übertretungsbusse von CHF 1‘400.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 14 Tage festgesetzt. 3.3 zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten. 3.4 die oberinstanzlichen Verfahrenskosten seien in vollem Umfange dem Kanton Bern aufzuer- legen. 4. Alle weiteren Verfügungen seien von Amtes wegen zu verfügen. - unter Kosten- und Entschädigungsfolgen - 4 Staatsanwältin O.________ stellte und begründete namens der Generalstaatsan- waltschaft folgende Anträge (pag.536 f.): 1. Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Kolle- gialgericht in Dreierbesetzung) vom 19. Dezember 2016 in Rechtskraft erwachsen ist hinsicht- lich - der Einstellung des Verfahrens wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, angeblich begangen am 01.03.2013 bis am 19.12.2013 durch Besitz und regelmässigen Konsum von Kokain, ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten und ohne Ausrichtung einer Entschädigung; - des Freispruchs von der Anschuldigung der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelge- setz, angeblich begangen zwischen 01.03.2013 und 28.10.2013 durch Veräusserung einer unbestimmten Menge Kokaingemisch an namentlich nicht bekannte Käufer, ohne Ausschei- dung von Verfahrenskosten und ohne Ausrichtung einer Entschädigung; - der Schuldsprüche wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz begangen vom 01.03.2013 bis 28.10.2013 durch tägliche Abgabe von insgesamt mindestens ca. 72,6 g Kokaingemisch (brutto) an C.________, im Zeitraum Juni/August 2013 durch Veräusserung einer Kleinmenge (1 Kugel mit Kokaingemisch) an D.________ und vom 20.12.2013 bis 09.12.2013 durch Besitz und regelmässigen Konsum von Kokain sowie wegen mehrfachen Hausfriedensbruchs und mehrfachen Diebstahls in Form eines geringen Vermögensdelikts; - der Verurteilung zu einer Übertretungsbusse von CHF 1‘400.00 (Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Tagen) und zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten; - des Widerrufs der A.________ mit Urteil der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 29.08.2013 für eine Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je CHF 30.00 gewährte bedingten Vollzug; - der weiteren Verfügungen betreffend Einziehung der beschlagnahmten Drogen zur Vernich- tung und der Verwendung des beschlagnahmten Geldbetrags zur Deckung der Verfahrens- kosten. 2. A.________ sei schuldig zu erklären wegen mengenmässig qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen vom 01.03.2013 bis 28.10.2013 durch Verschaffen von insgesamt ca. 315 g Kokaingemisch (brutto) an namentlich nicht bekannte Personen. 3. A.________ sei zu verurteilen zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten, als Zusatzstrafe zum Ur- teil der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 16.08.2016 und zur Bezahlung der oberinstanzli- chen Verfahrenskosten. 4. Es seien die gesetzlich notwendigen Verfügungen zu treffen. 4. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Nach Art. 404 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO; SR 311.0) überprüft das Be- rufungsgericht den erstinstanzlichen Entscheid nur in den angefochtenen Punkten. Infolge der inhaltlich beschränkten Berufung des Beschuldigten hat die Kammer das erstinstanzliche Urteil in Bezug auf den Schuldspruch wegen qualifizierter Wi- derhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, angeblich begangen durch Ver- schaffen von insgesamt ca. 315 g Kokaingemisch an namentlich nicht bekannte Personen (pag. 452, Ziff. III 1.2. des erstinstanzlichen Urteils) zu überprüfen. Wei- ter hat die Kammer die Strafzumessung (Dauer der Freiheitsstrafe) zu beurteilen. Sie verfügt dabei in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO; Urteil des Bundesgerichts 6B_1068/2015 vom 2. No- vember 2016 E. 1.4.2 mit Hinweisen). Nicht angefochten wurden; 1. die Verfahrenseinstellung gemäss Ziff. I des erstinstanzlichen Urteils; 2. der Freispruch gemäss Ziff. II des erstinstanzlichen Urteils; 5 3. die unter Ziff. III des erstinstanzlichen Urteils beurteilten Schuldsprüche (mit Ausnahme von Ziff. III. 1.2.), inklusive Verurteilung zu einer Übertretungsbusse und den Verfahrenskosten; 4. der Widerruf der mit Urteil der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 29. Au- gust 2013 bedingt gewährten Geldstrafe, inklusive Auferlegung der Verfahrens- kosten für das Widerrufsverfahren, gemäss Ziff. IV des erstinstanzlichen Urteils; 5. die in Ziff. V des erstinstanzlichen Urteils aufgeführte Entschädigung für die amt- liche Verteidigung; 6. sowie die in Ziff. VI enthaltenen Verfügungen des erstinstanzlichen Urteils. Mithin sind diese Teile des erstinstanzlichen Urteils in Rechtskraft erwachsen. Die Anordnung einer Probeentnahme des Beschuldigten zur Erstellung eines DNA- Profils, seine erkennungsdienstliche Erfassung inklusive Auswertung des erken- nungsdienstlichen Materials, die Zustimmung zur Löschung des zu erstellenden DNA-Profils sowie der zu erhebenden erkennungsdienstlichen Daten (Ziff. VI. 3. und 4. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) wird neu zu verfügen sein. Aufgrund der alleinigen Berufung des Beschuldigten ist die Kammer an das Ver- schlechterungsverbot gebunden und darf das Urteil nicht zu Ungunsten des Be- schuldigten abändern (Art. 391 Abs. 2 StPO; sogenanntes «Verbot der reformatio in peius»). II. Sachverhalt und Beweiswürdigung Die Vorinstanz sieht es als erwiesen an, dass der Beschuldigte namentlich nicht bekannten Personen auf der Gasse, welche Kleinmengen Kokaingemisch kaufen wollten, in Kontakt mit namentlich nicht bekannten Kokainverkäufern gebracht und dafür pro Verkaufspreis von CHF 100.00 jeweils 0,2 g Kokaingemisch erhalten hat. Davon habe er in der Zeit vom 1. März 2013 bis 28. Oktober 2013 Frau C.________ täglich eine Menge von 0,3 g Kokaingemisch (gesamthaft 72,6 g Ko- kaingemisch bzw. 14,5 g reines Kokain) abgegeben und sich seinen eigenen Kon- sum von durchschnittlich jeden dritten Tag 0,5 g Kokaingemisch (gesamthaft 40,3 g Kokaingemisch) ermöglicht (pag. 483). Aufgrund des erwiesenen Tatzeitraums, der an Frau C.________ in dieser Zeit ab- gegebenen Gesamtmenge an Kokain (72,6 g), des gesamten Eigenkonsums des Beschuldigten (40,3 g) und seiner Einkünfte in den rund acht Monaten (8 x CHF 888.00 Sozialgeldbetrag pro Monat, ausmachend total CHF 7‘104.00) hat die Vorinstanz die Menge an Kokaingemisch bzw. reinem Kokain errechnet, die der Beschuldigte mindestens vermittelt haben muss, um seinen Eigenbedarf und den Konsum von Frau C.________ zu decken. Gemäss der Berechnung der Vorinstanz hat der Beschuldigte mindestens 351,5 Vermittlungen à CHF 100.00 getätigt und damit eine Menge von 246,05 g Kokaingemisch bzw. eine Menge von 49,21 g rei- nem Kokain (ausgehend von einem Reinheitsgrad von 20%) vermittelt. Für die konkrete Berechnung wird auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 483, S. 18 der erstinstanzlichen Entscheidbegründung). An dieser Stelle ist anzumerken, dass der Vorinstanz im Urteilsdispositiv vom 19. Dezember 2016 ein Berechnungsfehler unterlaufen ist, welcher in der Entscheidbegründung vom 6 17. März 2017 korrigiert wurde (246,05 g statt 315 g Kokaingemisch; siehe pag. 483, S. 18 der erstinstanzlichen Entscheidbegründung). Der Beschuldigte rügt in seiner schriftlichen Berufungsbegründung vom 5. Mai 2017 die rechtliche Würdigung der Vorinstanz und macht keine unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend (pag. 529 ff.). Die Kammer sieht ihrerseits keine Veranlassung, von den Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz abzuweichen, weshalb im Weiteren vom oben dargestellten Sachverhalt ausge- gangen wird. III. Rechtliche Würdigung 5. Rechtliche Grundlagen Gemäss Art. 19 Abs. 1 Bst. c i.V.m. Abs. 2 Bst. a BetmG wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wer weiss oder annehmen muss, dass das unbe- fugte Veräussern oder auf andere Weise einem anderen Verschaffen von Betäu- bungsmitteln die Gesundheit vieler Menschen mittelbar oder unmittelbar in Gefahr bringt. Es kann vorab auf die allgemeinen rechtlichen Ausführungen der Vorinstanz ver- wiesen werden. Sie hat die Rechtslage anhand der aktuellen bundesgerichtlichen Rechtsprechung zutreffend dargelegt (pag. 484 f., S. 19 f. der erstinstanzlichen Entscheidbegründung). Soweit angezeigt, erfolgen zusammenfassende und ergän- zende Ausführungen zu den rechtlichen Grundlagen unmittelbar an den entspre- chenden Stellen der nachfolgenden Erwägungen der Kammer (vgl. Ziff. III. 9. hin- ten). 6. Ausführungen der Vorinstanz Die Vorinstanz würdigt das Verhalten des Beschuldigten als (täterschaftlich) qualifi- zierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz i.S.v. Art. 19 Abs. 1 Bst. c i.V.m. Abs. 2 Bst. a BetmG. Dazu führt sie aus, gemäss dem erstellten Sachverhalt habe der Beschuldigte unbekannte Personen auf der Gasse, welche Kleinmengen Kokaingemisch kaufen wollten, in Kontakt mit namentlich nicht bekannten Kokain- verkäufern gebracht. Für diese Handlungen habe er für Verkaufspreise von CHF 100.00 jeweils 0,2 g Kokaingemisch erhalten. Gestützt auf die bundesgericht- liche Rechtsprechung (Urteil des Bundesgerichts 6B_1226/2015 vom 5. August 2016) seien diese Tathandlungen als klassische Vermittlungshandlungen i.S.v. Art. 19 Ziff. 1 Abs. 4 aBetmG bzw. als «auf eine andere Weise einem andern ver- schafft» i.S.v. Art. 19 Abs. 1 Bst. c BetmG zu verstehen (pag. 484 ff.). 7. Vorbringen der Verteidigung Die Verteidigung macht demgegenüber im Wesentlichen geltend, dass (gemäss der überwiegend in der Lehre vertretenen Auffassung) das «Vermitteln» im revi- dierten Betäubungsmittelgesetz nicht mehr eigenständig strafbar sei, weil es unter keine andere im Gesetz aufgeführte Tathandlung subsumiert werden könne. Der von der Vorinstanz vorgenommene Verweis auf den Bundesgerichtsentscheid 7 6B_1226/2015 vom 5. August 2016 greife zu kurz, da in E. 3.4 dieses Entscheids festgehalten werde, «ob gewisse bzw. welche vermittelnden Handlungsweisen im Einzelnen nicht mehr darunter fallen, kann hier offenbleiben». Demnach schliesse die soeben zitierte bundesgerichtliche Rechtsprechung keineswegs aus, dass das Verhalten des Beschuldigten lediglich als Gehilfenschaft zu qualifizieren sei. Straf- zumessungstechnisch müsse die Verurteilung wegen Gehilfenschaft zum Verkauf der konkreten Betäubungsmittelmenge zu einer milderen Strafe als der von der Vorinstanz ausgesprochenen führen, zumal Art. 25 StGB eine Strafmilderung vor- sehe. Die Gehilfenschaft zum Verkauf von 49,21 g reinem Kokain sei weniger streng zu sanktionieren als die eigenständige Tathandlung des Verschaffens i.S.v. Art. 19 Abs. 1 Bst. c BetmG. Unter Berücksichtigung der in der Urteilsbegründung der Vorinstanz aufgeführten Tatkomponenten für die Festsetzung der Einsatzstrafe rechtfertige sich für die Abgabe von 14,5 g reinem Kokain sowie die Gehilfenschaft zum Verkauf von 49,21 g reinem Kokain eine gegenüber dem angefochtenen Urteil um einen etwas mehr als einen Drittel reduzierte Freiheitsstrafe. Das Strafmass für die qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz sei in Berück- sichtigung der objektiven und subjektiven Tatschwere auf 12 Monate Freiheitsstrafe festzusetzen und (in Übereinstimmung mit den Erwägungen der Vorinstanz zu den weiteren Strafzumessungsfaktoren) auch bei 12 Monaten Freiheitsstrafe zu belas- sen (pag. 529 ff.). 8. Vorbringen der Generalstaatsanwaltschaft Die Generalstaatsanwaltschaft bringt zusammenfassend vor, dass das Bundesge- richt in seinem Urteil 6B_1226/2015 vom 5. August 2016 bestätigt habe, dass die Tatbestandsvariante «auf andere Weise einem andern verschafft» grundsätzlich die Vermittlertätigkeit i.S. der bisherigen Rechtsprechung beinhalte. Es habe so- dann abschliessend – wie vom Verteidiger erwähnt – festgehalten, ob gewisse bzw. welche vermittelnden Handlungsweisen im Einzelnen nicht mehr darunter fal- len, könne «hier» offen bleiben. Das Bundesgericht habe mit dieser Formulierung eben gerade offen gelassen, ob es in Zukunft Vermittlerfälle geben werde, die nicht mehr unter Art. 19 Abs. 1 Bst. c BetmG zu subsumieren seien. Es habe aber klar- gestellt, dass die Vermittlertätigkeit nach wie vor in der Regel unter Art. 19 Abs. 1 Bst. c BetmG falle. Vorliegend habe der Beschuldigte in zahlreichen Fällen die Endverbraucher mit den Verkäufern zusammengebracht. Damit habe er bei den abgewickelten Transaktionen eine zentrale Rolle eingenommen und auf diese Wei- se rund 49,2 g reines Kokain vermittelt. Im Gegensatz zu den ihn anfragenden Käufern verfüge er über das Wissen, bei wem, wie und unter welchen Konditionen Drogen beschafft werden könnten. Sein Verhalten falle somit unter Art. 19 Abs. 1 Bst. c i.V.m. Abs. 2 Bst. a BetmG. Der Beschuldigte sei der qualifizierten Wider- handlung gegen das Betäubungsmittelgesetz durch Verschaffen von Kokainge- misch schuldig zu sprechen (pag. 537 ff.). 9. Erwägungen der Kammer Strittig und nachfolgend zu prüfen ist, ob das Verhalten des Beschuldigten unter die in Art. 19 Abs. 1 Bst. c BetmG genannte Tatbestandsvariante «auf andere Weise 8 einem andern verschafft» oder als Gehilfenschaft zum Verkauf einer i.S.v. Art. 19 Abs. 2 Bst. a BetmG qualifizierten Betäubungsmittelmenge zu würdigen ist. 9.1 Literatur und Rechtsprechung Nach Art. 19 Ziff. 1 Abs. 4 aBetmG machte sich strafbar, wer unbefugt Betäu- bungsmittel anbot, verteilte, verkaufte, vermittelte, verschaffte, verordnete, in Ver- kehr brachte oder abgab. Nach der Rechtsprechung hatte jede der in Art. 19 Ziff. 1 aBetmG aufgeführten Handlungen die Bedeutung eines selbständigen Straftatbe- standes, so dass Täter ist, wer in eigener Person einen dieser gesetzlichen Tat- bestände objektiv und subjektiv erfüllt (BGE 133 IV 187 E. 3.2; 119 IV 266 E. 3a; 118 IV 397 E. 2c). Gemäss Art. 19 Abs. 1 Bst. c BetmG macht sich hingegen strafbar, wer Betäu- bungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf eine andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt. Aus dem Umstand, dass Art. 19 BetmG «die Vermittlung» seit der Teilrevision vom 1. Juli 2011 nicht mehr ausdrücklich erwähnt, wird in der Lehre zum Teil gefolgert, dass diese nicht mehr als eigenständige Handlung, sondern nur noch als Gehilfenschaft zu Art. 19 BetmG strafrechtlich zu ahnden sei (vgl. RICO NIDO, Strafbarkeit des Vermittelns von Drogen, AJP 2016, S. 1516; GERHARD FIOLKA, Die revidierten Strafbestimmungen des BetmG – Vier Säulen und einige Überraschungen, AJP 2011, S. 1275). Teilweise wird in der Literatur aber auch die Meinung vertreten, Bst. c von Art. 19 Abs. 1 BetmG stimme (in etwas allgemein gefasster und gestraffter Umschreibung) mit der früheren Regelung überein (vgl. GUSTAV HUG-BEELI, Kommentar zum Betäubungsmittelgesetz, Art. 19 N. 402 und 463). Der Wortlaut der neu eingeführ- ten Tatbestandsvariante «auf andere Weise einem andern verschafft» spreche fer- ner für einen Auffangtatbestand und schliesse Vermittlungstätigkeiten mit ein (vgl. BERNHARD CORBOZ, Les infractions en droit suisse, Vol. II, 3. Aufl. 2010, Art. 19 N. 35; HUG-BEELI, a.a.O., Art. 19 N. 497; FINGERHUTH/SCHLEGEL/JUCKER, BetmG Kommentar, 3. Aufl. 2016, Art. 19 N. 59 ff.). 9.2 Bedeutung von «Vermitteln» und «Verschaffen» Unter «Vermitteln» wird die blosse Herstellung von Kontakten zwischen Personen, die Betäubungsmittel veräussern, und solchen, die diese Stoffe erlangen wollen, verstanden. Es handelt sich um eine typische Form von Förderung fremder Um- satzgeschäfte, für welche der drogenabhängige Vermittler klassischerweise Drogen als Gegenleistung erhält. Es spielt indessen keine Rolle, ob der Täter einem Kon- sumenten einen Drogenlieferanten vermittelt oder einem Drogenlieferanten einen Konsumenten zuhält. Voraussetzung ist aber immer, dass ein konkreter Personen- kontakt hergestellt wird, indem der Vermittler beispielsweise ein Treffen organisiert oder ein Name, eine Adresse oder eine Telefonnummer mitteilt. Der blosse Hinweis auf ein «einschlägiges» Lokal in der Szene reicht hingegen grundsätzlich nicht aus (vgl. FINGERHUTH/SCHLEGEL/JUCKER, a.a.O., Art. 19 N. 61; HUG-BEELI, a.a.O., Art. 19 N. 463 ff.; BGE 118 IV 403 E. 2.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_205/2009 vom 6. August 2009 E. 5.2 und 6S.75/2002 vom 15. April 2003 E. 1.3.). Unter «Verschaffen» wurde nach altem Recht die Abgabe von Betäubungsmitteln nicht direkt, sondern über eine Drittperson verstanden (vgl. PETER ALBRECHT, Die 9 Strafbestimmungen des Betäubungsmittelgesetzes, 2. Aufl. 2007, Art. 19 N. 71). Gemäss einem Teil der Lehre handelt es sich beim Verschaffen auch nach neuem Recht um ein Verfügungsgeschäft, bei welchem über einen Mittelsmann eine Be- sitzübertragung erfolgt. Danach kann nur jemand «verschaffen», der die Tatherr- schaft über die Abgabe durch die Drittperson hat, d.h. also beispielsweise eine Hilfsperson verbindlich anweisen kann, die Betäubungsmittel auszuhändigen (FIOLKA, a.a.O., S. 1275). Im Entscheid BGE 142 IV 401 hielt das Bundesgericht fest, dass die vom Gesetz- geber gewählte, relativ offene Formulierung «auf andere Weise einem andern ver- schafft» nicht dahingehend ausgelegt werden könne, dass «nur derjenige verschaf- fen kann, der die Tatherrschaft über die Betäubungsmittel inne hat». Vielmehr sei davon auszugehen, dass diese Tatbestandsvariante grundsätzlich die Vermitt- lungstätigkeit i.S. der bisherigen Rechtsprechung beinhalte (E. 3.4). Bei seiner Ar- gumentation stützt sich das Bundesgericht massgeblich auf die Materialien zur Teil- revision des Betäubungsmittelgesetzes aus dem Jahr 2008, welche am 1. Juli 2011 in Kraft getreten ist. 9.3 Materialien zur Gesetzesänderung Anlässlich der Revision des Betäubungsmittelgesetzes vom 20. März 2008 wurde Art. 19 Ziff. 1 aBetmG terminologisch überarbeitet und besser strukturiert. Abgese- hen von den in den Materialien erwähnten kleineren Anpassungen sollten inhaltlich keine Änderungen vorgenommen werden (Parlamentarische Initiative, Teilrevision des Betäubungsmittelgesetzes, Bericht der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates vom 4. Mai 2006, BBl 2006, S. 8573 ff., S. 8611; Botschaft über die Änderung des Betäubungsmittelgesetzes vom 9. März 2001, BBl 2001, S. 3715 ff., S. 3772 f.). Die Liste der Tathandlungen des altrechtlichen Art. 19 BetmG wurde stark gestrafft. So wurde im neuen Gesetzestext auf verschiedene Tatbestandsvarianten verzichtet – in der Meinung, sie seien in anderen gesetzlich verankerten Tathandlungen bereits enthalten; beispielsweise fallen die Varianten des «Ausziehens», «Umwandelns» oder «Verarbeitens» (Art. 19 Ziff. 1 Abs. 2 aBetmG) neu unter die Tathandlung des «Erzeugens auf andere Weise» (Art. 19 Abs. 1 Bst. a BetmG). Auf die in Art. 19 Ziff. 1 Abs. 4 aBetmG ehemals enthaltene Tathandlung des «Vermittelns» wurde im revidierten Gesetzestext ebenso (kom- mentarlos) verzichtet – was die Vermutung nahelegt, dass diese Tatvariante in ei- ner der übrigen in Art. 19 Abs. 1 Bst. c BetmG genannten Tathandlungen aufgeht. Hätte der Gesetzgeber etwas an der Strafbarkeit der Vermittlungstätigkeit ändern wollen, müsste sich diesbezüglich etwas in den Materialien finden lassen. Ferner würde es eigenartig anmuten, dass die Vermittlung von Drogengeschäften nicht mehr als eigenständige Handlung strafbar sein soll, die Vermittlung der Finanzie- rung derselben hingegen als Tatbestandsvariante in Art. 19 Abs. 1 Bst. e BetmG nach wie vor erwähnt und damit eigenständig strafbar ist (vgl. GERHARD FIOLKA, a.a.O., S. 1275). 9.4 «Klassische Vermittlertätigkeit» Wie bereits Art. 19 Ziff. 1 aBetmG umschreibt Art. 19 Abs. 1 BetmG nahezu alle Unterstützungshandlungen, die bei anderen Tatbeständen als Teilnahmehandlun- 10 gen erfasst werden, als selbständige Handlungen. Die weite Umschreibung des ob- jektiven Tatbestandes in Art. 19 Abs. 1 BetmG enthält mehrere Handlungen, wel- che die typische Struktur einer Gehilfenschaft aufweisen (vgl. FINGERHUTH/SCHLE- GEL/JUCKER, a.a.O., Art. 19 N. 24 f.). «Verschaffen» bedeutet nach dem allgemeinen Sprachgebrauch «(a) beschaffen, besorgen, (b) dafür sorgen, dass jemand etwas zuteil wird, jemand etwas be- kommt, jemandem zu etwas verhelfen» (vgl. DUDEN, Deutsches Universalwörter- buch, 7. Aufl. 2011; Urteil des Bundesgerichts 6B_1226/2015 vom 5. August 2016 E. 3.3.4; FINGERHUTH/SCHLEGEL/JUCKER, a.a.O., Art. 19 N. 60). Umgangssprachlich wird dieser Begriff nicht zwingend mit der Tatherrschaft (über die Abgabe der Dro- gen) verknüpft (a.M. RICO NIDO, a.a.O., S. 1523). Wer einem Interessenten die ent- sprechenden Kontaktdaten eines Drogendealers vermittelt bzw. ein Treffen mit ei- nem solchen organisiert und dafür sorgt, dass beide Parteien handelseinig werden, der «verschafft» dem Interessenten grundsätzlich auch Zugang zu Drogen – auch wenn sich diese nicht in seinem Herrschaftsbereich befinden (vgl. FINGER- HUTH/SCHLEGEL/JUCKER, a.a.O., Art. 19 N. 60). Der klassische Vermittler ist eine Person, welche für eine Drittperson handelt und für diese das Geschäft vorbereitet bzw. einfädelt (vgl. RICO NIDO, a.a.O., S. 1523). Damit ist der Vermittler am Zustandekommen des Drogengeschäfts massgeblich beteiligt. Aus diesem Grund geht die klassische Vermittlungstätigkeit denn auch über eine blosse Gehilfenschaft hinaus und ist (nach neuem und altem Recht) als eigenständige Tathandlung strafbar. 10. Subsumtion Gemäss dem erstellten Sachverhalt hat der Beschuldigte namentlich nicht bekann- ten Personen auf der Gasse, welche Kleinmengen Kokaingemisch kaufen wollten, in Kontakt mit namentlich nicht bekannten Kokainverkäufern gebracht und dafür pro Verkaufspreis von CHF 100.00 jeweils 0,2 g Kokaingemisch erhalten. Auf diese Weise hat er im betreffenden Zeitraum mindestens 351,5 Vermittlungen getätigt und dabei eine Menge von insgesamt 246,05 g Kokaingemisch bzw. 49,21 g rei- nem Kokain vermittelt (siehe Ziff. II hiervor). Durch seine Vermittlertätigkeit hat sich der Beschuldigte seinen eigenen Kokainkonsum als auch seine Übernachtungs- möglichkeiten bei Frau C.________ resp. deren Konsum finanziert. Er war somit daran interessiert, dass sich die Direktbeteiligten handelseinig werden und Dro- gengeschäfte zustande kommen, womit es sich beim Verhalten des Beschuldigten um eine klassische Vermittlertätigkeit i.S. der bundesgerichtlichen Rechtsprechung handelt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_205/2009 vom 6. August 2009 E. 5.2 und 6S.75/2002 vom 15. April 2003 E. 1.3). Wie von der Verteidigung vorgebracht, hat das Bundesgericht in seinem jüngsten diesbezüglichen Entscheid offen gelassen, ob gewisse bzw. welche vermittelnden Handlungsweisen nicht mehr unter Art. 19 Abs. 1 Bst. c BetmG fallen. Bezüglich der klassischen Vermittlungstätigkeit – wie der hier zu beurteilenden – hat es je- doch seine bisherige Rechtsprechung bestätigt, wonach diese gestützt auf Art. 19 Abs. 1 Bst. c BetmG («auf andere Weise einem andern verschafft») als eigenstän- dige Tathandlung strafbar und davon auszugehen ist, dass diese Tatbestandsvari- 11 ante grundsätzlich die Vermittlungstätigkeit im Sinne der bisherigen Rechtspre- chung beinhaltet (BGE 142 IV 401 E. 3.4). Dass die Handlungen des Beschuldigten nach altem Recht nicht als verpönte Vermittlungshandlungen zu qualifizieren wären, behauptet denn auch die Verteidigung nicht. Der Qualifikationstatbestand gemäss Art. 19 Abs. 2 Bst. a BetmG setzt voraus, dass der Täter weiss oder annehmen muss, dass die Wiederhandlung unmittelbar oder mittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann. In seinem Urteil 6B_706/2012 vom 24. Juni 2013 hat sich das Bundesgericht dahingehend geäussert, dass das Ausmass der Gefährdung im Wesentlichen von der umgesetz- ten Menge und der Art der Droge und nicht von der Anzahl der Abnehmer abhängt (E. 2.3). In Übereinstimmung mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung liegt ei- ne Gefährdung einer Vielzahl von Menschen ab einer Menge von 18 g reinem Ko- kain vor (BGE 122 IV 361 E. 2a). Wie von der Vorinstanz zutreffend festgestellt wurde, übersteigt die vorliegend vermittelte Menge von 49,21 g reinem Kokain die Grenze von 18 g, womit vorliegend von einem qualifizierten Fall i.S.v. Art. 19 Abs. 2 Bst. a BetmG auszugehen ist. Der Beschuldigte ist folglich der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelge- setz, mengenmässig qualifiziert begangen in der Zeit vom 1. März 2013 bis 28. Ok- tober 2013 in Bern durch Verschaffen von insgesamt ca. 246,05 g Kokaingemisch (brutto) an namentlich nicht bekannte Personen, schuldig zu sprechen. IV. Strafzumessung 11. Allgemeine Ausführungen Gemäss Art. 47 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Bei der Strafzumes- sung ist zwischen Tat- und Täterkomponenten zu unterscheiden. Die Tatkompo- nenten umfassen das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Begehung der Tat, die Willensrichtung und die Beweggründe des Täters. Zu den Täterkomponenten sind die persönlichen Verhältnisse des Täters, das Vorleben und die Vorstrafen, das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, die Straf- empfindlichkeit sowie weitere strafmindernde und -erhöhende Aspekte zu zählen. Nach Art. 50 StGB hat das Gericht in der Urteilsbegründung die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung zu begründen. Insgesamt müssen seine Erwägungen die ausgefällte Strafe rechtfertigen, d.h. das Strafmass muss plausibel erscheinen (BGE 134 IV 17, E. 2.1). 12. Deliktsmehrheit Der Beschuldigte hat sich vorliegend der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, des mehrfachen Hausfriedensbruchs und des mehrfachen Diebstahls in Form eines geringfügigen Vermögensdelikts schuldig gemacht. Beim letztgenannten Delikt handelt es sich um eine Übertretung, die mit Busse ge- ahndet wird (Art. 139 Abs. 1 i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 StGB). Die von der Vorinstanz 12 ausgefällte Busse in der Höhe von CHF 1‘400.00 ist in Rechtskraft erwachsen (vgl. Ziff. I. 4. vorne). Für die beiden anderen Delikte ist je einzeln eine Strafzumessung vorzunehmen. Im Falle gleichartiger Strafen ist anschliessend in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB eine Gesamtstrafe auszufällen und weiter zu berücksichtigen, dass nach dem erneuten Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 16. August 2016 gegen den Beschuldigten die Situation der retrospektiven Konkurrenz besteht (Art. 49 Abs. 2 StGB). 13. Strafe für die qualifizierte Widerhandlung gegen das BetmG 13.1 Strafrahmen Der Strafrahmen für die qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittel- gesetz beträgt gemäss Art. 19 Abs. 2 BetmG Freiheitsstrafe von einem bis zu 20 Jahren, womit eine Geldstrafe verbunden werden kann. 13.2 Tatkomponenten 13.2.1 Schwere der Gefährdung des Rechtsguts Ausgangspunkt der Strafzumessung ist die Einschätzung der Tatkomponenten. Dabei ist abzuklären, wie stark das strafrechtlich geschützte Rechtsgut durch das Verhalten des Beschuldigten beeinträchtigt wurde. Für die Bewertung des Aus- masses der Gefährdung des Rechtsguts kann auf verschiedene Kriterien zurück- gegriffen werden (HANS MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, Basel 2016, N. 55 ff.). Bei Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz ist das geschützte Rechtsgut die öffentliche Gesundheit. Für die Beurteilung der Beeinträchtigung die- ses Rechtsguts bilden die Art des Betäubungsmittels und die Betäubungsmittel- menge wichtige Anhaltspunkte, wobei grundsätzlich auf den Reinheitsgrad abzu- stellen ist. Gemäss dem erstellten Sachverhalt hat der Beschuldigte im betreffenden Zeitraum mindestens 351,5 Vermittlungen à CHF 100.00 getätigt und damit eine Menge von 49,21 g reinem Kokain an namentlich nicht bekannte Personen vermittelt. Zudem hat er 14,5 g reines Kokain an Frau C.________ abgegeben (siehe Ziff. II vorne). Mit der genannten Menge hat der Beschuldigte die für die Qualifikation erforderli- che Kokainmenge (18 g) um mehr als das Dreifache überschritten und die Ge- sundheit vieler Menschen gefährdet. Dabei ist zu beachten, dass es sich bei Ko- kain bekanntlich um eine der gefährlichsten Drogen überhaupt handelt, welcher nachgewiesenermassen eine grosse gesundheitsgefährdende und abhängig- keitserzeugende Wirkung zukommt. 13.2.2 Art und Weise des Handelns Ganz allgemein kommt der Art und Weise des Drogenhandels eine grosse Bedeu- tung zu. Die Tatschwere unterscheidet sich, je nachdem, ob der Täter allein oder als Mitglied einer Organisation handelt. Im zweiten Fall kommt es darauf an, in wel- cher Hierarchiestufe er innerhalb der Organisation operiert (HANS MATHYS, a.a.O., N. 79 ff.; FINGERHUTH/SCHLEGEL/JUCKER, a.a.O., Art. 47 StGB N. 15). Wer bloss in 13 untergeordneter Stellung handelt, ist weniger schuldig als derjenige, der eine ent- scheidende Rolle bei der Planung und Durchführung der einzelnen illegalen Ge- schäftstätigkeiten einnimmt (Urteil des Bundesgerichts 6B_940/2014 vom 16. Sep- tember 2015 E. 5.3.1 mit Hinweisen). Zu berücksichtigen sind ferner der Umfang und die Ausdehnung des Drogenhandels sowie die Anzahl der Operationen. Wer nur einmal ein Kilogramm Heroin handelt, ist im Prinzip weniger schwer zu bestra- fen als derjenige, der zehnmal hundert Gramm verkauft (Urteil des Bundesgerichts 6B_270/2008 vom 13. Juni 2008 E. 4.3 mit Hinweisen). Schliesslich ist zu unter- scheiden, ob der Täter selbst drogenabhängig ist und zum Zwecke der Finanzie- rung seines Eigenkonsums oder ob er aus reiner Gewinnsucht handelt (Urteil des Bundesgerichts 6B_85/2013 vom 4. März 2013 E. 3.1 mit Hinweisen). Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte über einen Zeitraum von rund acht Monaten eine Vielzahl an Transaktionen abgewickelt hat, die von ihm vermittelte Menge den Grenzwert aber nur um etwas mehr als das Dreifache über- steigt. Dies wirkt sich mittelmässig straferhöhend aus. Andererseits betätigte sich der Beschuldigte als «Vermittler» auf der untersten Hierarchiestufe des Kokainhan- dels, was sich strafmindernd auswirkt. 13.2.3 Subjektives Tatverschulden Die Vorwerfbarkeit einer Tat richtet sich weiter danach, welche Absicht und wel- ches Ziel der Beschuldigte verfolgte. Die Beweggründe und Ziele können sich in bestimmten Fällen erschwerend, meistens aber mindernd auf das Verschulden auswirken (HANS MATHYS, a.a.O., N. 99 ff.) Hierunter ist festzuhalten, dass der Beschuldigte mit direktem Vorsatz handelte und um die Gefährlichkeit von Kokain wusste, was neutral wirkt. Er führte die Vermitt- lungstätigkeiten aus, um sich seinen eigenen Kokainkonsum und seine Übernach- tungsmöglichkeiten bzw. den Konsum von Frau C.________ zu finanzieren (siehe Ziff. II vorne). Der Umstand, dass er selber regelmässig Kokain konsumiert, ist zu seinen Gunsten zu berücksichtigen – auch wenn eine eigentliche Drogenabhängig- keit im medizinischen Sinne nicht nachgewiesen ist. Die subjektive Tatschwere wirkt sich deutlich strafmindernd aus. 13.2.4 Bewertung des Tatverschuldens Nach dem Gesagten liegt das Tatverschulden des Beschuldigten im leichten Be- reich. Zur seiner Bemessung orientiert sich die Kammer in konstanter Praxis an der angepassten Version der Tabelle «Hansjakob» im Orell Füssli-Kommentar zum BetmG in der von Fingerhuth/Tschurr publizierten Fassung (FINGERHUTH/TSCHURR, BetmG Kommentar, Zürich 2007, Art. 19 N. 30 ff.). Gemäss dieser Tabelle kann bei einer umgesetzten reinen Kokainmenge von ca. 63 g (an unbekannte Personen vermittelte Menge von 49,21 g und an Frau C.________ abgegebene Menge von 14,5 g) von einer Freiheitsstrafe von ca. 18 Monaten ausgegangen werden. Fälsch- licherweise werden in dieser Tabelle allerdings geständige und nichtgeständige Täter gleichbehandelt (vgl. dazu auch ROLAND KERNER, Die Strafbestimmungen im revidierten Betäubungsmittelgesetz, BE N’ius, Heft 4, 2009, S. 25 ff.). Aus diesem Grund rechtfertigt es sich, zumindest in den unteren Mengen die Ansätze zu er- höhen, um innerhalb des Strafrahmens noch ein Geständnis berücksichtigen zu 14 können. Demzufolge geht die Kammer bei der erwähnten umgesetzten Drogen- menge von einer Freiheitsstrafe in der Grössenordnung von 24 Monaten aus. Die weiteren oben diskutierten Strafzumessungsfaktoren wirken sich wie folgt aus: - Für die ausserordentlich vielen Geschäfte wird ein Zuschlag von 4 Monaten für angemessen erachtet, was eine Freiheitsstrafe von 28 Monaten ergibt. - Für das teilweise Handeln zum Eigenkonsum sowie auf unterer Hierarchiestufe wird dem Beschuldigten eine Strafmilderung von 7 Monaten gewährt, wodurch sich die Freiheitsstrafe auf 21 Monate reduziert. Die restlichen Faktoren wirken sich neutral aus, so dass sich die Strafe aus Tatver- schulden in der Grössenordnung von 21 Monaten Freiheitsstrafe bewegt. 13.3 Spezielle Täterkomponenten 13.3.1 Allgemeine Ausführungen Bei der Bildung einer Gesamtstrafe ist in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB zu- erst eine Strafe für das schwerste Delikt festzusetzen und diese dann für die übri- gen Delikte angemessen zu erhöhen. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung (Urteil des Bundesgerichts 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.3.2) sind dabei die «allgemeinen Täterkomponenten» erst nach Bestimmung der Gesamtstrafe zu berücksichtigen. Die Kammer interpretiert diese Rechtsprechung in ihrer Praxis dif- ferenziert. Sie berücksichtigt bei Tatmehrheit bei der Zumessung der Strafe für das schwerste Delikt nach Art. 49 Abs. 1 StGB auch die für dieses Delikt wesentlichen spezifischen Täterkomponenten wie z.B. Vorstrafen, Reue und Einsicht, Geständ- nis, Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren. Dies deshalb, weil sich diese speziellen Täterkomponenten bei den einzelnen Delikten unterschiedlich auswirken können. So können Vorstrafen bezüglich eines Delikts einschlägig sein oder nicht, kurz vor der Tat verbüsst worden sein oder bereits lange Zeit zurückliegen. Ein Täter kann für ein Delikt Reue zeigen und geständig sein, für ein anderes nicht. In dieser Situation die Täterkomponenten erst nach der Bildung der Gesamtstrafe zu berücksichtigen, erscheint schwierig und kaum nachvollziehbar. Demgegenüber diskutiert die Kammer die allgemeinen Täterkomponenten, z.B. eine allfällige Straf- empfindlichkeit oder die Auswirkung der Strafe auf das Leben des Täters erst nach Bestimmung der Gesamtstrafe, da sich diese Faktoren naturgemäss erst hier aus- wirken können (vgl. MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, Basel 2016, N. 360). Die speziellen Täterkomponenten sind auch deshalb schon bei der Bestimmung der Strafe für die schwerste Tat zu berücksichtigen, weil die Bestimmung der Strafart für diese schwerste Tat nicht losgelöst von den Täterkomponenten erfolgen kann – und diese Bestimmung ist massgeblich für die Beantwortung der Frage, ob die Strafen für die verschiedenen zur Beurteilung stehenden Delikte gleichartig sind oder nicht, was wiederum Voraussetzung für die Gesamtstrafenbildung ist (vgl. hierzu CESAROV, Zur Gesamtstrafenbildung nach der konkreten Methode, forum- poenale, 2/2016, S. 97 ff.). 13.3.2 Vorleben und persönliche Verhältnisse Zum Vorleben gehören die Lebensgeschichte des Beschuldigten zur Zeit der Tat, sein Herkommen, das Verhältnis in der elterlichen Familie, die Erziehung, die Aus- 15 bildung und die Haltung gegenüber den Gesetzen bzw. allfällig vorhandene Vor- strafen (WIPRÄCHTIGER/KELLER, in: Basler Kommentar, StGB I, 3. Aufl. 2013, Art. 47 N. 122; BGE 117 IV 112). Die persönlichen Verhältnisse umfassen sämtliche Lebensumstände des Täters im Zeitpunkt der Strafzumessung, etwa Familienstand und Beruf, Gesundheit, soziale Herkunft, Lebenserfahrung, Bildungsstand, mehr oder weniger günstige Lebens- verhältnisse oder auch Alkohol- und Drogenabhängigkeit (WIPRÄCHTIGER/KELLER, a.a.O., Art. 47 N. 146). Bei den Täterkomponenten kommt den Vorstrafen eine ausserordentlich wichtige Rolle zu. So sind nach konstanter Praxis grundsätzlich alle Vorstrafen strafer- höhend zu berücksichtigen. Liegen sie nicht weit zurück und sind sie einschlägig, fallen sie umso mehr ins Gewicht; denn erneute Delinquenz auf dem gleichen Ge- biet indiziert eine besondere Unbelehrbarkeit und Uneinsichtigkeit (Urteil des Bun- desgerichts 6B_694/2012 vom 27. Juni 2013 E. 2.3.4 mit Hinweisen; HANS MA- THYS, a.a.O., N. 238 f.). Gemäss dem Leumundsbericht der Kantonspolizei Bern vom 24. Februar 2016 sei der Beschuldigte am ________ in Kinshasa (Kongo) geboren und bei seinen Eltern aufgewachsen. In seiner Jugendzeit habe er bereits früh seine Arbeitstätigkeit als Eisenleger aufgenommen. Im Jahre 1990 sei er in die Schweiz eingereist. Am ________ habe er Frau P.________ in Bern geheiratet; seit dem Jahre 2008 lebe er von ihr getrennt. Aus der Ehe sei die gemeinsame Tochter Q.________ hervor- gegangen, welche seit längerem an Depressionen gelitten habe und am ________ verstorben sei. Der Beschuldigte habe bis im Jahr 2013 bei verschiedenen Restau- rants als Küchenhilfe gearbeitet. Als er im selben Jahr nach Ostermundigen gezo- gen sei, habe er sich beim Sozialamt angemeldet. Dort habe es einige Unstimmig- keiten mit der für ihn zuständigen Sozialarbeiterin gegeben. So hätte er sich bei ei- nem Arbeitsplatzprogramm (TAP) melden sollen, dies jedoch nie getan – weswe- gen ihm die Sozialleistungen gestrichen worden seien. Daraufhin habe er Oster- mundigen verlassen, ohne sich bei der Gemeinde abzumelden. Seither habe er in Bern bei verschiedenen Personen gewohnt, darunter auch bei Frau C.________. Er verfüge weder über Geld noch über ein Bankkonto (pag. 350 ff.). Aus dem Be- treibungsregister und dem Verlustschein-Journal ist ferner ersichtlich, dass der Be- schuldigte Schulden hat (pag. 360 ff.). Gemäss eigenen Angaben konsumiere er regelmässig Alkohol und zumindest gelegentlich Kokain (pag. 352). Sein Kokain- konsum ist der Polizei denn auch bekannt (pag. 350). Der Beschuldigte ist straf- rechtlich erheblich vorbelastet. Seit dem Jahr 2006 wurde er insgesamt neun Mal verurteilt – davon sechs Mal wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmit- telgesetz (pag. 523 ff., Strafregisterauszug vom 20. April 2017). Nach dem Gesagten kann der Beschuldigte aus seiner Biografie und seinen per- sönlichen Verhältnissen nichts zu seinen Gunsten ableiten. Die zahlreichen Vor- strafen wirken sich indessen erheblich straferhöhend aus. 13.3.3 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren Strafmindernd i.S. eines entlastenden Nachtatverhaltens wirken vor allem das Be- kunden von Reue und Bedauern und eine Stabilisierung der Lebensverhältnisse. 16 Ein Geständnis ist strafmindernd zu berücksichtigen, wenn es Ausdruck von Ein- sicht und Reue des Beschuldigten ist und die Strafverfolgung erleichtert. Diese Praxis beruht auf der Überlegung, dass Geständnisse zur Vereinfachung und Ver- kürzung des Verfahrens und zur Wahrheitsfindung beitragen können. Demnach ist von einer Strafminderung abzusehen, wenn das Geständnis das Verfahren nicht vereinfacht hat. Dies trifft namentlich dann zu, wenn die beschuldigte Person auf- grund einer erdrückenden Beweislage oder gar erst nach dem erstinstanzlichen Ur- teil geständig ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_786/2014 vom 10. April 2015 E. 1.6.2 mit Hinweisen; HANS MATHYS, a.a.O., N. 266; WIPRÄCHTIGER/KELLER, a.a.O., Art. 47 N. 175). Straferhöhend muss dagegen die Delinquenz während laufender Strafuntersu- chung und laufender Probezeit nach der bedingten Entlassung berücksichtigt wer- den (WIPRÄCHTIGER/KELLER, a.a.O., Art. 47 N. 176; BGE 121 IV 49). Das Aussageverhalten des Beschuldigten lässt sich – wie von der Vorinstanz fest- gestellt – als durchzogen bezeichnen. Er hat zwar bereits in seiner ersten Einver- nahme zugegeben, dass er seine Übernachtungen bei Frau C.________ finanziert habe, indem er ihr täglich Kokain besorgt habe (pag. 64, polizeiliche Einvernahme vom 29. Oktober 2013). Allerdings hat er in der nachfolgenden Einvernahme zuerst angegeben, das Kokain für Frau C.________ und seinen Eigenkonsum mit dem erhaltenen Sozialgeld bezahlt zu haben. Erst im weiteren Verlauf des Gesprächs gab er zu, die Drogen als Gegenleistung für Vermittlungstätigkeiten erhalten zu ha- ben (pag. 74 und 76, staatsanwaltschaftliche Einvernahme vom 9. Juli 2014). Sein Geständnis ist dem Beschuldigten zugute zu halten, auch wenn zu berücksichtigen ist, dass er nicht von Anfang an geständig war und auch nicht mehr zugab, als ihm anhand der Aussagen von Frau C.________ und anhand seiner finanziellen Ver- hältnisse ohnehin nachgewiesen werden konnte. Demgegenüber lässt das Nachtatverhalten des Beschuldigten nicht auf Reue und Einsicht schliessen. Seit der Eröffnung der Strafuntersuchung am 29. Oktober 2013 für das zu beurteilende Delikt, hat der Beschuldigte nämlich erneut zahlreiche Straftaten begangen, darunter auch Widerhandlungen gegen das Betäubungsmit- telgesetz (siehe pag. 87 ff., Anzeigerapport vom 27. Januar 2014 betreffend La- dendiebstahl; pag. 94 ff., Anzeigerapport vom 20. Februar 2014 betreffend Haus- friedensbruch und Ladendiebstahl; pag. 101 f., Anzeigerapport vom 14. März 2014 betreffend Hausfriedensbruch und Ladendiebstahl; pag. 107 ff., Anzeigerapport vom 17. April 2014 betreffend Hausfriedensbruch und Ladendiebstahl; pag. 118 f., Anzeigerapport vom 22. Februar 2015 betreffend Konsum von Betäubungsmitteln; pag. 123 f., Anzeigerapport vom 10. März 2014 betreffend unbefugter Besitz und Konsum von Betäubungsmitteln; pag. 126 ff., Anzeigerapport vom 6. Januar 2015 betreffend Handel und Konsum von Betäubungsmitteln; pag. 145 f., Anzeigerapport vom 23. Februar 2015 betreffend Hausfriedensbruch; pag. 153 f., Anzeigerapport vom 18. März 2015 betreffend Hausfriedensbruch). Somit ist offensichtlich, dass der Beschuldigte aus dem zu beurteilenden Delikt nicht die nötigen Lehren gezo- gen hat und sich seine Lebensverhältnisse seither nicht stabilisiert haben. Aus sei- nem Verhalten nach der Tat kann somit nicht auf Einsicht und Reue i.S. der bun- desgerichtlichen Rechtsprechung geschlossen werden. 17 13.3.4 Bewertung der Täterkomponenten Für die einschlägigen Vorstrafen ist die auszusprechende Strafe um drei Monate zu erhöhen, woraus eine Freiheitsstrafe von 24 Monaten resultiert. Das Geständnis des Beschuldigten und sein schlechtes Nachtatverhalten kompensieren sich ge- genseitig. 13.4 Strafe für die Widerhandlungen gegen das BetmG Nach Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Tatkomponenten sowie der (speziellen) Täterkomponenten erachtet die Kammer für die Widerhandlungen ge- gen das Betäubungsmittelgesetz eine Freiheitsstrafe von 24 Monaten für ange- messen. 14. Strafe für die mehrfache Begehung des Hausfriedensbruchs 14.1 Strafrahmen Hausfriedensbruch wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe be- straft (Art. 186 StGB). 14.2 Tatkomponenten 14.2.1 Objektives Tatverschulden Beim Hausfriedensbruch ist das geschützte Rechtsgut das sog. Hausrecht, d.h. die Befugnis, über einen bestimmten Raum ungestört zu herrschen und darin den ei- genen Willen frei zu betätigen (BGE 111 IV 33). Die VBRS-Richtlinien sehen bei Missachtung eines schriftlich eröffneten Hausverbots eine Strafe von 15 Strafein- heiten vor (Richtlinien für die Strafzumessung des Verbandes Bernischer Richte- rinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte [VBRS], Stand 1. Juli 2017, S. 49). Das vom Beschuldigten praktizierte Verhalten entspricht im Wesentlichen diesem Referenzsachverhalt. Der Beschuldigte hat in sämtlichen Fällen die öffentlich zugänglichen Filialen als auch die private Liegenschaft gegen den Willen der Be- rechtigten betreten. Er hat sich ferner nicht gewaltsam Zugriff verschafft und keinen Sachschaden verursacht. Das objektive Tatverschulden ist als leicht einzustufen, weshalb von einer Strafe von 15 Strafeinheiten ausgegangen werden kann. 14.2.2 Subjektives Tatverschulden Dem Beschuldigten wurden die betreffenden Hausverbote mündlich und schriftlich eröffnet. Er handelte somit vorsätzlich, als er das Hausrecht der Berechtigten nicht respektierte und sich gegen deren Willen in die betreffenden Räumlichkeiten bege- ben hat. Die Filialen von E.________ und J.________ suchte er ferner auf, um ei- nen Diebstahl zu begehen, und handelte damit aus finanziellen und egoistischen Motiven. Die subjektive Tatschwere wirkt sich neutral aus. 14.2.3 Bewertung des Tatverschuldens Für einen einzelnen Hausfriedensbruch erweist sich mithin eine Strafe von 15 Stra- feinheiten als angemessen. 18 14.3 Spezielle Täterkomponenten In Bezug auf die Täterkomponenten kann auf das unter Ziff. IV. 13.3.2 Gesagte verwiesen werden. Aus seiner Biografie und seinen persönlichen Verhältnissen kann der Beschuldigte nichts zu seinen Gunsten ableiten. Er hat vier einschlägige Vorstrafen (pag. 523 ff., Strafregisterauszug vom 20. April 2017). Was sein Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren anbelangt, kann das Nach- folgende ausgeführt werden: Auf Vorhalt des Hausfriedensbruchs zum Nachteil der Genossenschaft E.________ gab der Beschuldigte anlässlich der staatsanwalt- schaftlichen Einvernahme vom 9. Juli 2014 an, nicht gewusst zu haben, dass das gegen ihn ausgesprochene Hausverbot immer noch gültig sei bzw. sich auf mehre- re Filialen der E.________ beziehe (pag. 82 f.). Noch während des hängigen Ver- fahrens bzw. nach dieser Einvernahme delinquierte er erneut. Am 12. Februar 2015 betrat er die J.________ Filiale im K.________ und am 16. März 2015 die Liegenschaft von L.________, obschon ihm dafür Hausverbote erteilt worden wa- ren. Sein Verhalten im Strafverfahren lässt damit auf fehlende Einsicht und Reue schliessen. 14.4 Strafe für einen Hausfriedensbruch Die einschlägigen Vorstrafen sind hierunter straferhöhend zu berücksichtigen, weshalb die Kammer eine Strafe von 20 Strafeinheiten für jeden einzelnen Vorfall als angemessen erachtet. Ohne Einbezug des mit Strafbefehl vom 16. August 2016 bereits abgeurteilten De- likts hat der Beschuldigte sechsfach gegen ein ihm schriftlich und mündlich eröffne- tes Hausverbot verstossen. Nach der bereits strafrechtlich geahndeten Tat hat der Beschuldigte am 20. Februar 2014, 14. März 2014 und zweimal am 14. April 2014 zum Nachteil der Genossenschaft E.________, am 12. Februar 2015 zum Nachteil von J.________ sowie am 16. März 2015 zum Nachteil von L.________ Hausfrie- densbruch begangen. Diese Delikte stehen zueinander im Verhältnis der Realkon- kurrenz (Art. 49 Abs. 1 StGB), wobei von einem Asperationsfaktor von 50% auszu- gehen ist. Müsste der Beschuldigte allein für den sechsfachen Hausfriedensbruch bestraft werden, wäre demnach eine Strafe von ca. 70 Strafeinheiten auszufällen. 15. Strafarten Für Strafen von weniger als sechs Monaten bzw. bis zu 180 Tagessätzen ist grundsätzlich eine Geldstrafe oder gemeinnützige Arbeit auszusprechen (Art. 34 Abs. 1, Art. 37 Abs. 1, Art. 40 und Art. 41 Abs. 1 StGB). Das Bundesgericht relati- vierte allerdings diese Handhabung im Rahmen der Gesamtstrafenbildung: Art. 41 StGB bezwecke in erster Linie, dass kein Freiheitsentzug von weniger als sechs Monaten angeordnet werde. Dieses Problem stelle sich indessen nicht, wenn bei der Bildung einer Gesamtstrafe als Einsatzstrafe für die schwerste Straftat eine Freiheitsstrafe festgesetzt und deren Dauer für die weiteren Delikte angemessen erhöht werde (Urteile des Bundesgerichts 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.3.3, 6B_228/2015 vom 25. August 2015 E. 2.2, 6B_1246/2015 vom 9. März 2016 E. 1.2 und 6B_849/2016 vom 9. Dezember 2016 E. 1.3.2). 19 Die Kammer erachtet für den mehrfach begangenen Hausfriedensbruch die Ausfäl- lung einer Freiheitsstrafe als angemessen. Dieser Ansicht scheint auch die Vertei- digung zu sein, welche eine Gesamtfreiheitsstrafe von 12 Monaten beantragt (pag. 528). Hinsichtlich der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungs- mittelgesetz kommt von Gesetzes wegen ohnehin lediglich eine Freiheitsstrafe in Betracht. Für den mehrfachen Hausfriedensbruch bzw. die Strafe von 70 Strafein- heiten wäre grundsätzlich eine Geld- oder eine Freiheitsstrafe möglich. Die Ausfäl- lung einer Freiheitsstrafe rechtfertigt sich aber insbesondere aus folgenden Überle- gungen: Zum einen erwartet den Beschuldigten ein Freiheitsentzug von über sechs Monaten, weshalb er die Nachteile einer kurzen Freiheitsstrafe nicht zu erleiden hat. Zum anderen fällt die Vollstreckungsprognose einer Geldstrafe für den Be- schuldigten mit Blick auf die konkreten Gegebenheiten klar negativ aus. Der Be- schuldigte hat Schulden und ist sozialhilfeabhängig; sein monatliches Sozialgeld im Umfang von CHF 888.00 wird zur Begleichung einer Geldstrafe kaum ausreichen (pag. 174 ff. und 360 ff.). Weiter ist sein Wohnort unbekannt, weshalb eine Gelds- trafe mit grosser Wahrscheinlichkeit uneinbringlich ist (vgl. pag. 415 f.). Unter die- sen Umständen hätte eine Geldstrafe keinerlei präventive Wirkung. Folglich ist das Asperationsprinzip anzuwenden und für die genannten Delikte eine Gesamtfrei- heitsstrafe gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB auszufällen. 16. Gesamtstrafe für die Widerhandlungen gegen das BetmG und den mehrfach begangenen Hausfriedensbruch Nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist vorerst eine Strafe für das schwerste Delikt auszu- sprechen und diese Strafe wegen der anderen Delikte angemessen zu erhöhen. Schwerstes Delikt ist die Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, wes- halb die in Ziff. IV. 13.4 dafür gebildete Strafe von 24 Monaten Freiheitsstrafe die Einsatzstrafe darstellt. Diese ist wegen dem mehrfach begangenen Hausfriedens- bruch angemessen zu erhöhen. In welchem Umfang die Einsatzstrafe zu erhöhen bzw. zu schärfen ist, hängt von verschiedenen Faktoren ab. Nach der Praxis des Bundesgerichts sind namentlich das Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihr Zusammenhang, ihre grösse- re oder geringere Selbständigkeit sowie die Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und Begehungsweisen zu berücksichtigen. Der «Gesamts- chuldbeitrag» des einzelnen Delikts wird dabei geringer zu veranschlagen sein, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und situativ in einem engen Zusammenhang ste- hen (Urteil des Bundesgerichts 6B_323/2010 vom 23. Juni 2010 E. 3.2 mit Hinwei- sen; HANS MATHYS, a.a.O., N. 367). Die mehrfache Begehung des Hausfriedensbruchs hat zur qualifizierten Wider- handlung gegen das Betäubungsmittelgesetz keinen Bezug. Bei letzterer wird das Rechtsgut der öffentlichen Gesundheit geschützt, während Hausfriedensbruch auf den Schutz des sog. Hausrechts der Berechtigten abzielt. Auch stehen beide Delik- te in keinem zeitlichen, sachlichen und situativen Zusammenhang. Aus diesem Grund rechtfertigt es sich, von den 70 Tagen Freiheitsstrafe ca. zwei Drittel, d.h. ca. 45 Tage Freiheitsstrafe, auf die Einsatzstrafe anzurechnen. 20 17. Allgemeine Täterkomponenten Wie bereits unter Ziff. IV. 13.3.1 erwähnt, sind die allgemeinen Täterkomponenten – wie eine allfällige Strafempfindlichkeit oder die Auswirkung der Strafe auf das Le- ben des Täters – erst nach Bestimmung der Gesamtstrafe zu diskutieren. Art. 47 Abs. 1 StGB verlangt, dass das Gericht bei der Strafzumessung die «Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters» berücksichtigt. Darunter fallen Umstände, die den Beschuldigten als Folge der Strafe zusätzlich physisch oder psychisch erheb- lich belasten. Eine erhöhte Strafempfindlichkeit ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nur bei aussergewöhnlichen Umständen zu bejahen (Urteil des Bundesgerichts 6B_291/2012 vom 16. Juli 2013 E. 6.3 mit Hinweisen; HANS MA- THYS, a.a.O., N. 259 f.). Der Beschuldigte ist 52 Jahre alt, lebt von seiner Ehefrau getrennt, hat keine Kinder (seine Tochter ist im November 2015 verstorben), ist ar- beitslos und ohne festen Wohnsitz. Es liegen keine Umstände vor, die auf eine er- höhte Strafempfindlichkeit des Beschuldigten schliessen lassen – weswegen es bei einer Gesamtfreiheitsstrafe von 25 Monaten und 15 Tagen bleibt. 18. Fazit Aus dem Gesagten resultiert eine Gesamtfreiheitsstrafe von 25 Monaten und 15 Tagen. 19. Retrospektive Konkurrenz Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer anderen Tat verurteilt wurde (Ersturteil), bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Hand- lungen gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 StGB). Im Falle der retro- spektiven Konkurrenz ist das Delikt zu bestimmen, für welches das Gesetz die schwerste Strafe vorsieht. In einem ersten Schritt ist für dieses Delikt die Einsatz- strafe festzusetzen. Anschliessend ist diese Sanktion im Hinblick auf die weiteren zu beurteilenden Taten zu erhöhen. Ist das bereits abgeurteilte Delikt das schwere- re, bestimmt das Gericht die Einsatzstrafe ausgehend von diesem Delikt und er- höht die Strafe gestützt auf die neu zu beurteilenden Delikte. Wenn hingegen ein neu zu beurteilendes Delikt schwerer ist, dient dieses zur Festsetzung der Einsatz- strafe, welche gestützt auf die alten, bereits abgeurteilten Delikte erhöht werden muss. Von der so gebildeten Gesamtstrafe ist die im Ersturteil ausgesprochene ab- zuziehen. Daraus resultiert die auszusprechende Zusatzstrafe (Urteil des Bundes- gerichts 6B_384/2009 vom 5. November 2009 E. 3.5.3 mit Hinweisen). Aus dem Strafregisterauszug vom 20. April 2017 geht hervor, dass der Beschuldig- te mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 16. August 2016 we- gen Hausfriedensbruchs und Diebstahls (in Form eines geringfügigen Vermögens- delikts) schuldig erklärt und zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 15 Tagen so- wie einer Busse von CHF 350.00 verurteilt wurde (pag. 525 f.). Entsprechend ist bezüglich der 15-tägigen Freiheitsstrafe in Anwendung von Art. 49 Abs. 2 StGB ei- ne Zusatzstrafe auszufällen. Auszugehen ist dabei von der qualifizierten Wider- handlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und dem mehrfach begangenen 21 Hausfriedensbruch, welche die schwersten Delikte darstellen und die mit 25 Mona- ten und 15 Tagen Freiheitsstrafe sanktioniert wurden. Diese Gesamtfreiheitsstrafe bildet deshalb die Einsatzstrafe, die wegen der im Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 16. August 2016 ausge- sprochenen Freiheitsstrafe von 15 Tagen angemessen zu erhöhen ist. Vorliegend rechtfertigt sich eine Erhöhung um 10 Tage, was eine Gesamtfreiheitsstrafe von 25 Monaten und 25 Tagen ergibt. Davon sind die bereits ausgesprochenen 15 Tage Freiheitsstrafe abzuziehen. Dies führt zu einer Zusatzstrafe von 25 Monaten und 10 Tagen Freiheitsstrafe zum Strafbefehl vom 16. August 2016. Damit ist die vorinstanzlich ausgesprochene Freiheitsstrafe von 20 Monaten über- schritten. Unter Berücksichtigung des Verschlechterungsverbots im Berufungsver- fahren ist der Beschuldigte zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten zu verurteilen. 20. Vollzug Das Gericht schiebt den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Mona- ten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Die vorliegende Freiheitsstrafe von 20 Monaten erfüllt in objektiver Hinsicht die Voraussetzungen von Art. 42 Abs. 1 StGB. In subjektiver Hinsicht wird das Fehlen einer ungünstigen Prognose bezüglich weiterer künftiger Verbrechen oder Verge- hen vorausgesetzt, wobei die günstige Prognose vermutet wird, jedoch widerlegt werden kann (BGE 134 IV 1 E. 4.1 f.). Die Prüfung der Bewährungsaussichten des Täters ist anhand einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzuneh- men. In die Beurteilung miteinzubeziehen sind neben den Tatumständen auch das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Für die Einschätzung des Rückfallrisikos ist ein Gesamtbild der Täterpersönlichkeit uner- lässlich. Relevante Faktoren sind etwa strafrechtliche Vorbelastung, Sozialisations- biografie und Arbeitsverhalten, das Bestehen sozialer Bindungen, Hinweise auf Suchtgefährdungen usw. Dabei sind die persönlichen Verhältnisse bis zum Zeit- punkt des Entscheides miteinzubeziehen (SCHNEIDER/GARRÉ, in: Basler Kommen- tar, StGB I, 3. Aufl. 2013, Art. 43 N. 12). Im Falle einer Zusatzstrafe ist das Zweit- gericht hinsichtlich Art, Dauer und Vollzugsform der Strafe für die von ihm zu beur- teilenden Straftaten frei und durch die Grundstrafe (im Voraus) nicht eingeschränkt (BGE 142 IV 265 E. 2.4.6). Der Beschuldigte ist mehrfach vorbestraft und hat nach Eröffnung der vorliegenden Strafuntersuchung am 29. Oktober 2013 weiter delinquiert (vgl. Ziff. IV. 14.1.3 zum Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren). Die bisher ausgestandenen Ersatz- freiheitsstrafen haben bisher nicht genügend Warnwirkung gezeigt (vgl. pag. 188 ff.). Der Beschuldigte blickt auf eine relativ lange kriminelle Karriere zurück und zeichnet sich damit durch eine ziemliche Unbelehrbarkeit aus. Er lebt nicht in geordneten Verhältnissen, geht keiner Arbeitsbeschäftigung nach, konsu- miert regelmässig Kokain und verfügt über kein prosoziales Umfeld (vgl. Ziff. IV. 14.1.3 zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen). Hinweise dar- 22 auf, dass sich seine Lebenssituation entscheidend geändert haben könnte, liegen nicht vor. Unter diesen Umständen muss von einer ungünstigen Prognose ausgegangen werden. Da die subjektiven Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Vollzugs somit nicht erfüllt sind, ist die Freiheitsstrafe von 20 Monaten zu vollzie- hen. V. Kosten und Entschädigungen 21. Verfahrenskosten Die erstinstanzliche Kostenauflage ist in Rechtskraft erwachsen. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr wird in oberer Instanz im Rahmen des Tarifs von Art. 24 Abs. 1 Bst. b des Verfahrenskost- endekrets (VKD; BSG 161.12) auf CHF 3‘000.00 bestimmt. Der Beschuldigte unterliegt vollumfänglich. Entsprechend werden ihm die oberin- stanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 3‘000.00 zur Bezahlung aufer- legt. 22. Entschädigung für die amtliche Verteidigung Der vorinstanzliche Entscheid über die amtliche Entschädigung und das volle Ho- norar für die Verteidigung des Beschuldigten im erstinstanzlichen Verfahren durch Rechtsanwalt B.________ ist bereits in Rechtskraft erwachsen. Oberinstanzlich macht Rechtsanwalt B.________ gestützt auf die Honorarnote vom 16. November 2017 eine Entschädigung von insgesamt CHF 2‘571.35 geltend (11,75 Stunden Aufwand à CHF 200.00, ausmachend CHF 2‘350.00; zuzüglich Auslagen von CHF 30.90 und Mehrwertsteuer von CHF 190.45). Als volles Honorar weist er einen Stundenansatz von CHF 250.00 aus (pag. 548). Die Honorarnote gibt zu keinen Beanstandungen Anlass. Entsprechend wird Rechtsanwalt B.________ zum amtlichen Stundenansatz von CHF 200.00 mit CHF 2‘571.35 entschädigt. Der Beschuldigte unterliegt der gesetzlichen Rück- und Nachzahlungspflicht. VI. Verfügungen 23. Rechtskräftige Verfügungen Die Verfügungen unter Ziff. VI. 1. und 2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs sind in Rechtskraft erwachsen (pag. 455). Es kann vollumfänglich auf die Aus- führungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 493 f., S. 28 f. der erstinstanzli- chen Entscheidbegründung). 23 24. DNA und erkennungsdienstliche Daten Das Gericht kann in seinem Urteil die Abnahme einer DNA-Probe und Erstellung eines DNA-Profils bei Personen anordnen, welche wegen eines vorsätzlich began- genen Verbrechens zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr verurteilt wor- den sind (Art. 257 lit. a StPO). Der Beschuldigte wurde unter anderem wegen vorsätzlicher qualifizierter Wider- handlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu 20 Monaten Freiheitsstrafe verur- teilt. Es ist deshalb eine DNA-Probe abzunehmen und ein DNA-Profil zu erstellen. Gestützt auf Art. 260 Abs. 2 StPO ist zudem eine biometrisch erkennungsdienstli- che Erfassung anzuordnen. Beim Vollzug einer Freiheitsstrafe löscht das Bundesamt das DNA-Profil 20 Jahre nach der Entlassung aus der Freiheitsstrafe. Dementsprechend ist die Zustimmung zur Löschung des zu erstellenden DNA-Profils sowie der zu erhebenden biometri- schen erkennungsdienstlichen Daten nach Ablauf der Frist bzw. nach Vollzug der Freiheitsstrafe durch die zuständige Behörde einzuholen (Art. 16 Abs. 4 des Bun- desgesetzes über die Verwendung von DNA-Profilen im Strafverfahren und zur Identifizierung von unbekannten und vermissten Personen [DNA-ProfilG; SR 363]; Art. 17 Abs. 4 i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten [SR 361.3]). 24 VII. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Kollegialge- richt) vom 19. Dezember 2015 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als: 1. Das Strafverfahren gegen A.________ wegen Widerhandlung gegen das Betäu- bungsmittelgesetz, angeblich begangen am 1. März 2013 bis am 19. Dezember 2013 in Bern durch Besitz und regelmässigen Konsum von Kokain, eingestellt wurde; ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten (Ziff. I des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). 2. A.________ von der Anschuldigung der Widerhandlung gegen das Betäubungsmit- telgesetz, angeblich begangen zwischen 1. März 2013 und 28. Oktober 2013 in Bern durch Veräusserung einer unbestimmten Menge Kokaingemisch an namentlich nicht bekannte Käufer, freigesprochen wurde; ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten (Ziff. II des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). 3. A.________ schuldig erklärt wurde 3.1. der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfach began- gen vom 1. März 2013 bis 28. Oktober 2013 in Bern durch tägliche Abgabe von ins- gesamt mindestens ca. 72,6 g Kokaingemisch (brutto) an C.________ (Ziff. III. 1.1 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs); im Zeitraum Juni/August 2013 durch Veräusserung einer Kleinmenge (1 Kugel mit Kokaingemisch für CHF 40.00) an D.________ (Ziff. III. 1.3 des erstinstanzli- chen Urteilsdispositivs); vom 20. Dezember 2013 bis 9. Dezember 2014 in Bern durch Besitz und regel- mässigen Konsum von Kokain (Ziff. III. 1.4 des erstinstanzlichen Urteilsdisposi- tivs); 3.2. des Hausfriedensbruchs, mehrfach begangen am 20. Februar 2014 in Köniz z.N. Genossenschaft E.________, indem er sich trotz Hausverbot in die E.________ Filiale am F.________(Adresse) begab (Ziff. III. 2.1 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs); am 14. März 2014 in Bern z.N. Genossenschaft E.________, indem er sich trotz Hausverbot in die E.________ Filiale an der G.________(Adresse) begab (Ziff. III. 2.2 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs); 25 am 14. April 2014 in Bern z.N. Genossenschaft E.________, indem er sich trotz Hausverbot in die E.________ Filiale H.________ begab (Ziff. III. 2.3 des erstin- stanzlichen Urteilsdispositivs); am 14. April 2014 z.N. Genossenschaft E.________, indem er sich trotz Haus- verbot in die E.________ Filiale I.________ begab (Ziff. III. 2.4 des erstinstanzli- chen Urteilsdispositivs); am 12. Februar 2015 in Bern z.N. J.________, indem er sich trotz Hausverbot in die J.________ Filiale im K.________ begab (Ziff. III. 2.5 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs); am 16. März 2015 in Bern z.N. L.________, indem er sich trotz Hausverbot in der Liegenschaft M.________ aufhielt (Ziff. III. 2.6 des erstinstanzlichen Urteils- dispositivs); 3.3. des Diebstahls in Form eines geringfügigen Vermögensdelikts, mehrfach begangen am 23. Dezember 2013 in Bern z.N. N.________ AG im Deliktsbetrag von CHF 79.00 (Ziff. III. 3.1 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs); am 20. Februar 2014 in Bern z.N. Genossenschaft E.________ im Deliktsbetrag von CHF 239.10 (Ziff. III. 3.2 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs); am 14. März 2014 z.N. Genossenschaft E.________ im Deliktsbetrag von CHF 99.00 (Ziff. III. 3.3 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs); am 14. April 2014 in Bern z.N. Genossenschaft E.________ im Deliktsbetrag von CHF 27.90 (Ziff. III. 3.4 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs); am 14. April 2014 in Bern z.N. Genossenschaft E.________ im Deliktsbetrag von CHF 139.80 (Ziff. III. 3.5 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). 4. A.________ in Anwendung der Art. 106, 139 i.V.m. 172ter StGB zu einer Übertre- tungsbusse von CHF 1‘400.00 verurteilt wurde; unter Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf 14 Tage (Ziff. III des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). 5. A.________ in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO zu den erstinstanzlichen Ver- fahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 10‘000.00 und Aus- lagen von CHF 100.00, insgesamt bestimmt auf CHF 10‘100.00 verurteilt wurde (Ziff. III des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). 6. Der A.________ mit Urteil der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 29. August 2013 (BM 13 22816) für eine Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je CHF 30.00, aus- machend CHF 300.00, gewährte bedingte Vollzug widerrufen wurde (Ziff. IV. 1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs); unter Auferlegung der Verfahrenskosten für das Widerrufsverfahren von CHF 300.00 an A.________ (Ziff. IV. 2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). 26 7. Die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die amtliche Verteidigung von A.________ im erstinstanzlichen Verfahren durch Rechtsanwalt B.________ wie folgt bestimmt wurde: Stunden Satz amtliche Entschädigung 46.74 200.00 CHF 9'348.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 195.40 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 9'543.40 CHF 763.45 Auslagen ohne MWST CHF Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 10'306.85 volles Honorar CHF 13'842.60 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 195.40 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 14'038.00 CHF 1'123.05 Auslagen ohne MWSt CHF 0.00 Total CHF 15'161.05 nachforderbarer Betrag CHF 4'854.20 Der Kanton Bern Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ im erstinstanzlichen Verfahren mit CHF 10‘306.85 entschädigt; A.________ dem Kanton Bern die ausgerichtete Entschädigung zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz von CHF 4‘854.20 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten hat, sobald es seine wirtschaftli- chen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 8. Weiter verfügt wurde, dass 8.1 die beschlagnahmten Drogen zur Vernichtung eingezogen werden (Art. 69 StGB; Ziff. VI. 1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). 8.2 der beschlagnahme Geldbetrag von CHF 70.00 zur Deckung der Verfahrenskos- ten verwendet wird (Art. 268 Abs. 1 Bst. a StPO; Ziff. VI. 2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). II. A.________ wird schuldig erklärt: der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, mengenmässig qualifiziert begangen vom 1. März 2013 bis 28. Oktober 2013 in Bern, durch Verschaffen von insge- samt ca. 246,05 g Kokaingemisch (brutto) an namentlich nicht bekannte Personen; und gestützt darauf sowie auf die rechtskräftigen Schuldsprüche gemäss Ziff. I. hiervor sowie in Anwendung der Art. 40, 47, 49 Abs. 1 und 2 StGB, Art. 19 Abs. 1 Bst. c i.V.m. Abs. 2 Bst. a BetmG, Art. 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO 27 verurteilt: 1. Zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 20 Monaten; als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 16. August 2016 (BM 16 28453). 2. Zu den oberinstanzlichen Verfahrenskosten, ausmachend CHF 3‘000.00. III. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.________, Rechtsanwalt B.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Stunden Satz amtliche Entschädigung 11.75 200.00 CHF 2'350.00 Reisezuschlag CHF Auslagen MWST-pflichtig CHF 30.90 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 2'380.90 CHF 190.45 Auslagen ohne MWST CHF Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 2'571.35 volles Honorar 250.00 CHF 2'937.50 Reisezuschlag CHF Auslagen MWSt-pflichtig CHF 30.90 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 2'968.40 CHF 237.45 Auslagen ohne MWSt CHF 0.00 Total CHF 3'205.85 nachforderbarer Betrag CHF 634.50 A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 2‘571.35 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 634.50, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). IV. Weiter wird verfügt: 1. Zur Erstellung des DNA-Profils ist von A.________ eine Probe zu entnehmen (Art. 257 Bst. a StPO). Die Zustimmung zur Löschung des zu erstellenden DNA-Profils ist nach Ablauf der Frist durch das zuständige Bundesamt einzuholen (Art. 16 Abs. 4 DNA-ProfilG). 2. Die zur Erstellung des DNA-Profils erforderliche erkennungsdienstliche Behandlung wird angeordnet und gleichzeitig wird die Bewilligung erteilt, das erkennungsdienstli- che Material auszuwerten. Die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometri- schen erkennungsdienstlichen Daten ist nach Ablauf der Frist durch die auftragsge- 28 bende Behörde einzuholen (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten). 3. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Berufungsführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland betr. Widerrufsverfahren (nur Dispositiv, nach Eintritt der Rechtskraft) - der Koordinationsstelle Strafregister (nur Dispositiv, nach Eintritt der Rechtskraft) - den Bewährungs- und Vollzugsdiensten (Dispositiv und Begründung; nach Eintritt der Rechtskraft) - dem Amt für Migration und Personenstand, Migrationsdienst (nur Dispositiv, nach Eintritt der Rechtskraft) - dem Bundesamt für Polizei (nur Dispositiv, nach Eintritt der Rechtskraft) Bern, 20. Dezember 2017 Im Namen der 2. Strafkammer Der Präsident i.V.: Oberrichter Kiener Die Gerichtsschreiberin: Günter Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen seit Eröffnung des Ur- teilsdispositivs bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Adresse: Pretorio, Viale Stefano Fransci- ni 3, 6500 Bellinzona) schriftlich und begründet Beschwerde führen (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO, Art. 396 Abs. 1 StPO). 29