3. Es wird festgestellt, dass die Straf- und Zivilklägerin Y.________ AG ihre Zivilklage vor Abschluss der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zurückgezogen hat und diese auf dem Zivilweg erneut geltend machen kann (Art. 122 Abs. 4 StPO). 4. Für den Zivilpunkt werden keine Kosten ausgeschieden. 5. Die durch die Anträge im Zivilpunkt verursachten Aufwendungen werden wettgeschlagen. d. Weiter verfügt wurde: