zu einer Übertretungsbusse von CHF 800.00, unter Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf 8 Tage. c. Im Zivilpunkt verfügt wurde: 1. In Anbetracht der unzureichenden Begründung wird die Zivilklage des Straf- und Zivilklägers AR.________ auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 Bst. b StPO). 2. In Anbetracht der Tatsache, dass der Sachverhalt bezüglich der Zivilforderungen nicht spruchreif ist und die beschuldigte Person teilweise freigesprochen wurde, wird die Zivilklage des Straf- und Zivilklägers auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 Bst. d StPO).