Es hat seit dem Ergehen der bisherigen Haftentscheide keine Veränderung der Verhältnisse stattgefunden (vgl. zuletzt Entscheid der Vorinstanz vom 8. März 2017, pag. 914 ff.). Trotz Anrechnung von insgesamt 1040 Tagen Untersuchungs- und Sicherheitshaft bleibt damit noch über ein Jahr Freiheitsstrafe zu vollziehen. Zur Sicherung des Vollzugs hat der Beschuldigte in Sicherheitshaft zu verbleiben. Ersatzmassnahmen sind in der Vergangenheit gescheitert. Die Verhältnismässigkeit bleibt somit gewahrt.