34. Sicherheitshaft Die Kammer hat den Beschuldigten zu einer zu vollziehenden Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Der dringende Tatverdacht ist aufgrund der rechtskräftigen und oberinstanzlich bestätigten Schuldsprüche erstellt. Zudem sind die Haftgründe der Fluchtgefahr und der Wiederholungsgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 Bst. b und c StGB nach wie vor gegeben. Es hat seit dem Ergehen der bisherigen Haftentscheide keine Veränderung der Verhältnisse stattgefunden (vgl. zuletzt Entscheid der Vorinstanz vom 8. März 2017, pag.