33. Entschädigung der amtlichen Verteidigung Das von der Vorinstanz bemessene Honorar für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten durch Rechtsanwalt B.________ vor erster Instanz, inklusive Rückund Nachzahlungspflicht des Beschuldigten, wird bestätigt. Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung vor oberer Instanz wird gemäss der eingereichten angemessenen Kostennote von Rechtsanwalt B.________ vom 23. August 2017 (pag. 1225 f.) bestimmt. Entsprechend der Tragung der oberinstanzlichen Verfahrens-