Die Auferlegung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten an den Beschuldigten, insgesamt bestimmt auf CHF 33‘289.70, wird bestätigt. Vor oberer Instanz dringt der Beschuldigte mit seinen Anträgen vollständig durch und gilt daher als obsiegend. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 3‘000.00, sind daher vom Kanton Bern zu tragen (Art. 5 i.V.m. Art. 24 Bst. b des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]).