Während dem Vollzug der verbleibenden Freiheitsstrafe ist somit zeitnah mit der ambulanten Massnahme zu beginnen. Wichtig ist, die restliche Zeit des Strafvollzuges zu nutzen, um ein geeignetes Anschlusssetting mit einer geregelten, betreuten Wohnsituation und einer klaren Tagesstruktur mit passender Arbeit zu organisieren, damit der Berufungsführer dereinst in einen möglichst günstigen Empfangsraum aus dem Strafvollzug entlassen werden kann, wobei die ambulante Massnahme solange erforderlich weiterzuführen sein wird. VI. Kosten und Entschädigung