63 StGB, mit Verweis auf BGE 129 IV 261 E. 4.1 f. und weitere Rechtsprechung des Bundesgerichts). Der Beschuldigte wurde zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Gemäss Gutachter kann eine ambulante Behandlung beim Beschuldigten auch vollzugsbegleitend durchgeführt werden (HA II, pag. 547 und 554). Damit sind die Voraussetzungen zum Aufschub des Strafvollzugs zu Gunsten der ambulanten Massnahme nicht gegeben. Der Beschuldigte hat sodann aufgrund der langen Untersuchungsund Sicherheitshaft bereits einen bedeutenden Teil der ausgesprochenen Freiheitsstrafe absolviert.