28 gen (Art. 63 Abs. 2 StGB). Gemäss Bundesgericht rechtfertigt sich ein Aufschub nur, wenn die ambulante Therapie (ausserhalb des Strafvollzugs) im konkreten Einzelfall aktuelle und günstige Bewährungsaussichten eröffnet, die durch den Strafvollzug zunichte gemacht oder erheblich vermindert würden (TRECHSEL/PAUEN BORER, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013, N 6 zu Art. 63 StGB, mit Verweis auf BGE 129 IV 261 E. 4.1 f. und weitere Rechtsprechung des Bundesgerichts).