31. Kein Strafaufschub Sind die Voraussetzungen sowohl für eine Strafe als auch für eine Massnahme erfüllt, ordnet das Gericht gemäss Art. 57 Abs. 1 StGB grundsätzlich beide Sanktionen an. Das Gericht kann aber den Vollzug einer zugleich ausgesprochenen unbedingten Freiheitsstrafe aufschieben, um der Art der Behandlung Rechnung zu tra-