31 bezüglich Strafaufschub). Die Kammer ordnet somit für die Dauer der ambulanten Behandlung des Beschuldigten Bewährungshilfe an. Im Hinblick auf seine Haftentlassung ist insbesondere der soziale Empfangsraum zweckmässig vorzubereiten und danach weiterhin umfassende Bewährungshilfe zu leisten (nötigenfalls verbunden mit weiteren stützenden Massnahmen).