Das Zürcher Obergericht hat in Fällen von schuldunfähigen Personen, die nicht zu einer Freiheitsstrafe verurteilt werden konnten, in Anwendung von Art. 63 Abs. 2 StGB (analog) die Anordnung einer ambulanten Massnahme mit der Anordnung von Bewährungshilfe verbunden (Urteile des Obergerichts des Kantons Zürich SB 160034 vom 20. Mai 2016 und SB 120501 vom 16. April 2013). Vorliegend würde es sich – nachdem der Beschuldigte seine Freiheitsstrafe erstanden hat bzw. aus der Haft entlassen wird – um einen ambulanten Massnahmenvollzug in Freiheit handeln (vgl. nachfolgend Ziff. 31 bezüglich Strafaufschub).