Diese Möglichkeit besteht unabhängig davon, ob der Strafvollzug zugunsten der Massnahme aufgeschoben wird oder nicht. Gemäss Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches (Allgemeine Bestimmungen, Einführung und Anwendung des Gesetzes) und des Militärstrafgesetzes sowie zu einem Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht vom 21. September 1998 stellen Bewährungshilfe und Weisungen eine besondere Art von flankierenden Massnahmen dar, die der Verminderung der Rückfallgefahr während einer Probezeit (vgl. Art. 44 Abs. 2, 62 Abs. 3 und 64a Abs. 1 und 87 Abs. 2 des E [Entwurf StGB]) oder