Der Vollzug und die genaue Ausgestaltung der ambulanten Massnahme liegen in der Zuständigkeit der Vollzugsbehörde (vgl. BGE 134 IV 246 E. 3.3). Die Empfehlungen zur Ausgestaltung der ambulanten Massnahme des forensisch-psychiatrischen Gutachtens sind dabei möglichst umfassend zu berücksichtigen. Nach Art. 63 Abs. 2 Satz 2 StGB besteht die Möglichkeit, für die in Freiheit zu vollziehende ambulante Massnahme Bewährungshilfe anzuordnen und Weisungen zu erteilen. Diese Möglichkeit besteht unabhängig davon, ob der Strafvollzug zugunsten der Massnahme aufgeschoben wird oder nicht.