Eine solche erscheint notwendig, geeignet, zweckmässig und ausreichend. Die Anordnung einer ambulanten Massnahme ist in Anbetracht der begangenen und zu erwartenden Straftaten sowie der Tatsache, dass kein (noch) milderes Mittel besteht, auch verhältnismässig. Folglich sind die Voraussetzungen gemäss Art. 63 i.V.m. Art. 56 StGB erfüllt und es wird eine ambulante Massnahme nach Art. 63 StGB angeordnet. Der Vollzug und die genaue Ausgestaltung der ambulanten Massnahme liegen in der Zuständigkeit der Vollzugsbehörde (vgl. BGE 134 IV 246 E. 3.3).