27 30. Anzuordnende Massnahme und Bewährungshilfe Zusammenfassend liegt beim Beschuldigten eine psychische Störung von erheblicher Schwere vor, die mit den von ihm begangenen Straftaten in Zusammenhang steht. Es besteht ein erhöhtes einschlägiges Rückfallrisiko, welchem aber gemäss gutachterlichen Erkenntnissen (auch) mittels einer ambulanten psychiatrischen Behandlung gemäss Art. 63 StGB begegnet werden kann. Eine solche erscheint notwendig, geeignet, zweckmässig und ausreichend.