Insbesondere die Art der vom Beschuldigten zu erwartenden Straftaten rechtfertigt trotz bestehender Unsicherheiten keinen übermässigen Eingriff in seine persönliche Freiheit. Unter dem Aspekt der Verhältnismässigkeit ist vorliegend die mildere Massnahme, also eine ambulante anzuordnen. Der Beschuldigte erhält dadurch in seinem jungen Alter nochmals die (vielleicht letzte) Chance, in einem ambulanten Setting in Freiheit ein deliktfreies Leben zu führen.