getragen werden. Nach Ansicht der Kammer ist eine ambulante Massnahme, die im Rahmen eines betreuten Wohnens und Arbeit mit klarer Tagesstruktur von der Bewährungshilfe eng begleitet wird, nicht zum Vornherein weniger erfolgsversprechend als eine stationäre Massnahme. Schliesslich bestehen bei beiden Massnahmen prognostische Unsicherheiten. Einzig während der Durchführung der Behandlung ist die Rückfallgefahr aufgrund des damit einhergehenden Freiheitsentzugs bei einer stationären Massnahme klar tiefer. Insbesondere die Art der vom Beschuldigten zu erwartenden Straftaten rechtfertigt trotz bestehender Unsicherheiten keinen übermässigen Eingriff in seine persönliche Freiheit.