Für eine stationäre Massnahme ist beim Beschuldigten derzeit keinerlei Motivation vorhanden. Die fehlende Motivation ist kein Grund, um von der Anordnung einer Massnahme abzusehen, vermag aber dennoch deren Erfolgschancen stark zu beeinträchtigen. Zudem gewichtet der Gutachter das Autonomiebedürfnis des Beschuldigten sehr hoch, weist auf die Wichtigkeit von klaren Zeithorizonten und raschen Lockerungen hin und empfiehlt einen möglichst offenen Massnahmenvollzug. Erfahrungsgemäss ist in der Praxis eine solche rasche, lineare und offene Vollzugsweise im Rahmen einer stationären Massnahme kaum möglich. Dem Autonomiebedürfnis des Beschuldigten könnte wohl eher nicht genügend Rechnung