Der Gutachter ist der Ansicht, eine stationäre Massnahme sei aus legalprognostischer Sicht mit weniger Unsicherheiten verbunden als eine ambulante Massnahme. Es fragt sich, ob diese Feststellung sich auch auf den Zeitpunkt nach dem Durchlaufen einer stationären Massnahme bezieht oder ob damit vordergründig die höhere Sicherheit während des Massnahmenvollzugs aufgrund des geschlossenen Rahmens bei einer stationären Massnahme, der einen Rückfall aus praktischen Gründen verhindert, gemeint ist.