Der Beschuldigte ist bisher nicht gewalttätig in Erscheinung getreten. Vom Beschuldigten geht in erster Linie die Gefahr aus, dass Straftaten gegen das Vermögen verübt werden. Für das höchste Rechtsgut der körperlichen Unversehrtheit von Drittpersonen besteht einzig durch Widerhandlungen im Strassenverkehr eine (indirekte) Gefährdung. Der Gutachter ist der Ansicht, eine stationäre Massnahme sei aus legalprognostischer Sicht mit weniger Unsicherheiten verbunden als eine ambulante Massnahme.