26 rechts wurden bisher keine Massnahmen für ihn angeordnet. Der Beschuldigte hat bisher vorwiegend Eigentumsdelikte und SVG-Delikte begangen. Letztere können zwar unter Umständen nicht nur eine abstrakte, sondern auch eine konkrete Fremdgefährdung beinhalten. Dennoch lässt sich diese Art von Delikten nicht vergleichen mit Gewalt- oder Sexualstraftaten, die direkt auf die körperliche oder sexuelle Integrität von andern Menschen gerichtet sind und daher weit schwerwiegender erscheinen. Der Beschuldigte ist bisher nicht gewalttätig in Erscheinung getreten.