Es kommt insbesondere darauf an, ob und welche Straftaten vom Massnahmeunterworfenen drohen, wie ausgeprägt das Mass der Gefährdung ist und welches Gewicht den bedrohten Rechtsgütern zukommt (Urteil des Bundesgerichts 6B_513/2017 vom 24. August 2017 E. 2.4 mit Hinweis auf das Urteil 6B_109/2013 vom 19. Juli 2013 E. 4.4.3). Die Vorinstanz hat sich zu diesem zentralen Grundsatz bei der Anordnung einer stationären Massnahme nicht explizit geäussert. Der Beschuldigte war im Tatzeitpunkt 23 respektive 24 Jahre alt. Heute ist er 26- jährig.