36 Abs. 2 und 3 BV). Der Verhältnismässigkeitsgrundsatz verlangt, dass die Sicherheitsbelange der Allgemeinheit und der Freiheitsanspruch des Betroffenen im Einzelfall gegeneinander abgewogen werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_513/2017 vom 24. August 2017 E. 2.4 mit Hinweis auf BGE 142 IV 105 E. 5.4). Es kommt insbesondere darauf an, ob und welche Straftaten vom Massnahmeunterworfenen drohen, wie ausgeprägt das Mass der Gefährdung ist und welches Gewicht den bedrohten Rechtsgütern zukommt (Urteil des Bundesgerichts 6B_513/2017 vom 24. August 2017 E. 2.4 mit Hinweis auf das Urteil 6B_109/2013 vom 19. Juli 2013 E. 4.4.3).