29. Verhältnismässigkeit Ein staatlicher Eingriff darf in sachlicher, räumlicher, zeitlicher und personeller Hinsicht nicht einschneidender sein als notwendig (MARIANNE HEER, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. Aufl. 2013, N 34 zu Art. 56 StGB). Eine stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB greift im Vergleich zu einer ambulanten Massnahme viel stärker in das Grundrecht der persönlichen Freiheit (Art. 10 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101]) des Betroffenen ein. Ein solcher Eingriff hat dem Gebot der Verhältnismässigkeit zu entsprechen (Art. 36 Abs. 2 und 3 BV).