Der Beschuldigte habe bereits eine solche Massnahme absolviert und sei dabei relativ schnell wieder rückfällig geworden. Zudem brauche es nebst den sozialtherapeutischen Massnahmen weitere Massnahmen wie Aufbau eines (pro)sozialen Empfangsraums sowie Sicherung einer Tagesstruktur mit geklärter Arbeits- und Wohnsituation (HA II, pag. 554 f.). Gestützt auf das massgebliche Gutachten kommen somit sowohl eine stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB als auch eine ambulante Massnahme nach Art. 63 StGB in Frage. Die gesetzlichen Voraussetzungen für beide Massnahmen sind gegeben.