Der Gutachter hielt weiter fest, dass der Beschuldigte durch seine dissoziale Persönlichkeitsstörung in seiner Persönlichkeitsentwicklung erheblich gestört sei und diese Störung im Zusammenhang mit seinen Straftaten stehe. Er halte eine Massnahme für junge Erwachsene im Sinne von Art. 61 StGB allerdings für weniger zweckmässig als eine Massnahme nach Art. 59 StGB. Der Beschuldigte habe bereits eine solche Massnahme absolviert und sei dabei relativ schnell wieder rückfällig geworden.