25 sem Setting eine stationäre Massnahme gemäss Art. 59 StGB gewählt werden (HA II, pag. 548 f.). Legalprognostisch sei eine ambulante Massnahme mit einer viel grösseren Unsicherheit verbunden als eine stationäre Massnahme. Mit Lockerungen dürfe nicht zu lange zugewartet werden (HA II, pag. 553). Der Gutachter hielt weiter fest, dass der Beschuldigte durch seine dissoziale Persönlichkeitsstörung in seiner Persönlichkeitsentwicklung erheblich gestört sei und diese Störung im Zusammenhang mit seinen Straftaten stehe.