Am ehesten könne bei diesen unterschiedlichen Bedürfnissen ein formaljuristischer Rahmen (nach Art. 59 StGB) in einem relativ offenen Massnahmenzentrum aus legalprognostischer und therapeutischer Sicht zweckmässig und sinnvoll sein. Es erscheine wichtig zu erwähnen, dass im Zusammenhang mit allfälligem Cannabiskonsum und entsprechend positiver Urinprobe dieser nicht dermassen sanktioniert werden sollte, dass die grundsätzlichen erreichten Vollzugslockerungen deshalb sistiert oder rückgängig gemacht würden. Falls das urteilende Gericht sich für ein engmaschiges ambulantes Setting im Rahmen eines Art.