In einem derartig geschützten Rahmen könnte man den Beschuldigten gemäss Gutachter auf verlässlichere Art auf sein Leben in (zunehmender) Freiheit und mit neuen (prosozialen) Strategien vorbereiten. Es sei aus gutachterlicher Sicht wichtig, dass die therapeutische Weiterbetreuung des Beschuldigten nachhaltigen Charakter habe. Für zukünftige Betreuungssettings sei ein relativ straffer Rahmen wichtig. Andererseits sollte auch dem Autonomiebestreben des Beschuldigten Rechnung getragen werden. Am ehesten könne bei diesen unterschiedlichen Bedürfnissen ein formaljuristischer Rahmen (nach Art.