59 StGB. Der Cannabiskonsum des Beschuldigten nehme insgesamt keine wesentliche Komponente ein, so dass eine kombinierte Massnahme (Art. 59 und 60 StGB) nicht zwingend erscheine. Eine stationäre Massnahme gemäss Art. 59 StGB könnte in geeigneter Weise beispielsweise im Massnahmenzentrum St. Johannsen durchgeführt werden. In einem derartig geschützten Rahmen könnte man den Beschuldigten gemäss Gutachter auf verlässlichere Art auf sein Leben in (zunehmender) Freiheit und mit neuen (prosozialen) Strategien vorbereiten.