28. Geeignete Massnahme(n) Der Gutachter schildert zwei mögliche Betreuungssettings für den Beschuldigten: Ein ambulantes und ein stationäres. Zum einen sei ein engmaschiges ambulantes therapeutisches Setting mit Bewährungshilfe, regelmässigen psychotherapeutischen Terminen und insbesondere geregelter Tagesstruktur (mit u.a. klarer Regelung der Arbeitstätigkeit und der Wohnsituation) möglich (HA II, pag. 574). Die andere Möglichkeit sei eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB.