In Zusammenhang mit dem den Beschuldigten scheinbar beruhigenden Cannabiskonsum und unterstützend sollte auch eine Psychopharmakotherapie erneut geprüft und mit dem Beschuldigten besprochen werden (HA II, pag. 552). Es bestehen somit durchaus ein Behandlungsbedürfnis des Beschuldigten als auch Behandlungsmöglichkeiten. Allerdings bezieht sich beides nach dem Gutachten nicht nur auf psychotherapeutische Massnahmen. Die Verteidigung spricht von einer tiefgreifenden Ablehnung des Beschuldigten gegenüber einer stationären Massnahme.