26. Rückfallgefahr Gemäss Gutachten ist die Rückfallgefahr zu bejahen. Es sei von einer hohen Wahrscheinlichkeit auszugehen, dass der Beschuldigte zukünftig bei Gelegenheit wieder Cannabis konsumieren werde. Weitere Delikte ähnlich der bisherigen Straftaten (insbesondere Eigentumsdelikte, SVG-Delikte) seien ebenfalls mit einer relativ hohen Wahrscheinlichkeit zukünftig zu erwarten. Diese hingen jedoch auch vom gegensteuernden Risikomanagement mit Entwicklung von neuen prosozialen Gratifikationselementen ab (HA II, pag. 551).