Die gemäss der Faktenlage bestehende grundsätzliche Bereitschaft des Beschuldigten zu dissozialem Verhalten wird durch die Diagnose des Gutachters bestätigt. Es lässt sich somit sagen, dass die begangenen Straftaten durchaus in Zusammenhang mit der psychischen Störung des Beschuldigten stehen. Sodann muss zu erwarten sein, dass mit der Massnahme der Gefahr weiterer mit der Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnet werden kann, d.h. es muss eine mit der Störung in Zusammenhang stehende Rückfallgefahr bestehen sowie ein Behandlungsbedürfnis und die Behandlungsmöglichkeit des Täters bejaht werden können.