Es kann somit nach wie vor auf die schlüssige und nachvollziehbare Gutachtergrundlage abgestellt werden. Die vom Gutachter beschriebene Symptomatik bzw. das Störungsbild bewertet die Kammer als schwere psychische Störung im Sinne von Art. 59 Abs. 1 bzw. Art. 63 Abs. 1 StGB. Die Anordnung einer Massnahme erfordert, dass der Beschuldigte Taten begangen hat, die mit seiner Störung in Zusammenhang stehen. Die gemäss der Faktenlage bestehende grundsätzliche Bereitschaft des Beschuldigten zu dissozialem Verhalten wird durch die Diagnose des Gutachters bestätigt.