Gemäss Gutachter bestehen diese Störungen beim Beschuldigten weiterhin. Es bestehen keinerlei Hinweise darauf, dass sich die Symptomatik seit der Verfassung des Gutachtens verändert hätte. Der Beschuldigte befand sich in Untersuchungsund Sicherheitshaft, ohne dass er eine Therapie besucht oder an einem Beschäftigungsprogramm teilgenommen hätte. Einen freiwilligen vorzeitigen Massnahmenantritt beantragte er nicht. Es kann somit nach wie vor auf die schlüssige und nachvollziehbare Gutachtergrundlage abgestellt werden.