Massnahmen würden sodann ohne Rücksicht auf Art und Dauer der ausgesprochenen Strafe angeordnet. Dem Gutachten könne entnommen werden, das auch wenn beim Beschuldigten eine gewisse Angst und Ambivalenz bei der Schilderung eines solchen Behandlungsrahmens feststellbar gewesen sei, dieser sich nicht klar ablehnend gegeben habe. Zudem wäre nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung von der Anordnung einer stationären Massnahme nicht bereits deshalb abzusehen, weil der Beschuldigte diese kategorisch ablehne.