24. Vorbringen der Generalstaatsanwaltschaft Die Generalstaatsanwaltschaft brachte dagegen insbesondere vor, der Beschuldigte leide an einer schweren psychischen Störung, welche im Zusammenhang mit den Anlasstaten stehe. Ohne entsprechende Behandlung bestehe eine hohe Rückfallgefahr. Die Anordnung einer Massnahme sei notwendig. Vom Gutachter werde keine Massnahme bevorzugt. Dieser diskutiere die möglichen denkbaren Settings, indem er Vor- und Nachteile aufliste.