22 ger schweren Eingriff dar als eine stationäre Therapie. Für die Anordnung einer ambulanten Massnahme spreche, dass der Beschuldigte aktuell bereits zwei Drittel der von der Vorinstanz ausgesprochenen Strafe abgesessen habe und nichts gegen eine Entlassung auf Bewährung spreche. Zudem bestünde beim Beschuldigten eine tiefgreifende Ablehnung gegenüber einer stationären Massnahme. Eine Massnahme sei deutlich erfolgsversprechender, wenn sie vom Betroffenen nicht kategorisch abgelehnt werde (pag. 1151 ff.).